Es besteht ein Rechtsanspruch auf die Wiedergestattung der Gewerbeausübung. Soll die Untersagungsverfügung aufrechterhalten bleiben, so liegt hierfür die Beweislast bei der Gewerbeaufsichtsbehörde. Nach § 35 Abs. 6 GewO ist die Wiedergestattung auszusprechen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Unzuverlässigkeit im Sinne von § 35 Abs. 1 GewO nicht mehr
Lesen