Es besteht ein Rechtsanspruch auf die Wiedergestattung der Gewerbeausübung. Soll die Untersagungsverfügung aufrechterhalten bleiben, so liegt hierfür die Beweislast bei der Gewerbeaufsichtsbehörde.
Nach § 35 Abs. 6 GewO ist die Wiedergestattung auszusprechen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Unzuverlässigkeit
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