Wiedergestattung der Gewerbeausübung

Es besteht ein Rechtsanspruch auf die Wiedergestattung der Gewerbeausübung. Soll die Untersagungsverfügung aufrechterhalten bleiben, so liegt hierfür die Beweislast bei der Gewerbeaufsichtsbehörde. Nach § 35 Abs. 6 GewO ist die Wiedergestattung auszusprechen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Unzuverlässigkeit im Sinne von § 35 Abs. 1 GewO nicht mehr

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Wiedergestattung der Gewerbeausübung

Sind die Voraussetzungen für die Gewerbeuntersagung weggefallen, besteht ein Rechtsanspruch auf die Wiedergestattung der Gewerbeausübung. Die Gewerbeaufsichtsbehörde trägt die Beweislast, wenn die Untersagungsverfügung aufrecht erhalten bleiben soll. In dem hier vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg zu entscheidenden Fall beabsichtigte die Klägerin mit einer Kollegin im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts die selbstständige

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