Der Betreiber eines WLAN ist Diensteanbieter im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 TMG.
Ein auf Wiederholungsgefahr gestützter Unterlassungsantrag ist nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten sowohl zur Zeit seiner Begehung rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der
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