Das öffentliche WLAN

Ein Geschäftsinhaber, der der Öffentlichkeit kostenlos ein WiFi-Netz zur Verfügung stellt, ist für Urheberrechtsverletzungen eines Nutzers nicht verantwortlich. Jedoch darf ihm durch eine Anordnung aufgegeben werden, sein Netz durch ein Passwort zu sichern, um diese Rechtsverletzungen zu beenden oder ihnen

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„Schwarzsurfen“ in ungesicherten WLAN-Netzen

Das „Schwarzsurfen“ in unverschlüsselt betriebenen fremden WLAN-Funknetzwerken ist nach Ansicht des Landgerichts Wuppertal nicht strafbar

Anlass für die Entscheidung des Landgerichts war eine sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wuppertal gegen einen Nichteröffnungsbeschluss des Amtsgerichts Wuppertal. Die Staatsanwaltschaft hatte vor dem Amtsgericht

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Geschäftsmann

Haftung für das eigene WLAN

Privatpersonen können auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird. Das entschied heute der Bundesgerichtshof in einem Fall, in dem das WLAN-Netz zwar

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