Im Verfahren über einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung hat der Insolvenzschuldner nach § 296 Abs. 2 Satz 2 Fall 1 InsO über die Erfüllung seiner Obliegenheiten Auskunft zu erteilen. Gibt er die Auskunft ohne hinreichende Entschuldigung nicht innerhalb der
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