Gemäß § 28 Abs. 2 WEG sind die Wohnungseigentümer verpflichtet, die durch den Wirtschaftsplan beschlossenen Vorschüsse zu zahlen.
An dieser Schuldnerstellung der Wohnungseigentümerin auf der Grundlage des Wirtschaftsplans ändert auch der Umstand nichts, dass die Eigentümerversammlung zwischenzeitlich – nach Veräußerung
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