Im vereinfachten Jugendverfahren nach § 76 Abs. 1 JGG ist eine Änderung der örtlichen Zuständigkeit durch Abgabe nach § 42 Abs. 3 JGG unzulässig.
Die Vorschrift ist in diesem Sonderverfahren nicht anwendbar. Der Bundesgerichtshof sieht keine Veranlassung, von seiner Rechtsprechung
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