Zwingende Voraussetzung der Abgabe nach § 42 Abs. 3 JGG ist ein Wechsel des Aufenthalts nach Anklageerhebung.
Hat der Angeklagte seinen Aufenthalt jedoch bereits vor Erhebung der Anklage gewechselt, kommt eine Abgabe der Sache nach § 42 Abs. 3 JGG von vornherein nicht in Betracht1.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 2. November 2017 – 2 ARs 372/17
- st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 12.03.2014 – 2 ARs 54/14 mwN[↩]










