Eine Hausratversicherung muss nicht für die bei einem Wohnungsdiebstahl entwendeten Gegenstände eintreten, wenn die Bewohnerin fahrlässig den Diebstahl des Wohnungsschlüssel ermöglicht hat.
So die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm in dem hier vorliegenden Fall einer Klägerin, der aus ihrer Wohnung Gegenstände
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