Soweit ein Rechtsanwalt Ansprüche aus einer Zeitvergütung herleitet, trägt er die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die berechnete Vergütung tatsächlich entstanden ist.
Im Falle eines vereinbarten Zeithonorars muss die Gefahr ins Auge gefasst werden, dass dem Mandanten der tatsächliche zeitliche
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