Die Beiordnung eines Beistands für den Zeugen nur unter der Be- dingung, dass er sein Recht auf Auskunftsverweigerung nicht wahrnehme, ist fehlerhaft.
Der gemäß § 68b Abs. 2 Satz 2 StPO beigeordnete Beistand soll den Zeugen gerade auch darüber beraten,
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