Landgericht Bremen

Zeugnis NN

Der Antritt des Zeugenbeweises unter Bezug auf den „zuständigen Mitarbeiter“ ist deshalb unbeachtlich, weil die Beweisperson nicht benannt wurde.

Die Berufung auf das „Zeugnis NN“ reicht als Beweisantritt gemäß § 373 ZPO grundsätzlich nicht aus.

Ausnahmsweise ist ein Angebot auf

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