Der Antritt des Zeugenbeweises unter Bezug auf den „zuständigen Mitarbeiter“ ist deshalb unbeachtlich, weil die Beweisperson nicht benannt wurde.
Die Berufung auf das „Zeugnis NN“ reicht als Beweisantritt gemäß § 373 ZPO grundsätzlich nicht aus.
Ausnahmsweise ist ein Angebot auf
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