Werden die einzelnen Zimmer der Wohnung durch separate Mietverträge vermietet und verfügt die Wohnung lediglich über einen Zähler für Strom und Gas, so richtet sich – bei Fehlen eines schriftlichen Energieversorgungsvertrags – das Leistungsangebot eines Strom- und Gasversorgungsunternehmens an den
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