Die Grundsätze des Urteils des Bundesfinanhofs vom 26.09.2019 gelten nicht nur für Bauträger-Fälle (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG), sondern auch für andere Fälle, in denen der Leistende und Leistungsempfänger zunächst rechtsfehlerhaft davon ausgegangen sind, dass der Leistende Steuerschuldner
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