Die Eingangsformel der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) genügt den Anforderungen des Zitiergebots des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG.
Nach Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG können die Bundesregierung, ein Bundesministerium oder die Landesregierungen ermächtigt werden,
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