Hat das Berufungsgericht eine Beschränkung der Revisionszulassung nicht im Tenor seines Urteils ausgesprochen, kann sich eine solche auch aus den Urteilsgründen ergeben.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die Entscheidungsformel im Lichte der Urteilsgründe auszulegen und deshalb von
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