Hat das Berufungsgericht eine Beschränkung der Revisionszulassung nicht im Tenor seines Urteils ausgesprochen, kann sich eine solche auch aus den Urteilsgründen ergeben.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die Entscheidungsformel im Lichte der Urteilsgründe auszulegen und deshalb von einer beschränkten Revisionszulassung auszugehen ist, wenn sich dies aus den Gründen des Urteils klar ergibt.
Das ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn sich die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs stellt, der Gegenstand eines Teilurteils oder eines eingeschränkt eingelegten Rechtsmittels sein kann1.
Eine solche Beschränkung der Zulassung ist auch wirksam. Zwar ist eine Beschränkung der Revision auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente unzulässig. Anerkanntermaßen hat das Berufungsgericht jedoch die Möglichkeit, die Revision nur hinsichtlich eines tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teils des Gesamtstreitstoffs zuzulassen, auf den auch die Partei selbst die Revision beschränken könnte2.
Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, denn bei den Anforderungen an das Bestehen eines Nachlieferungsanspruchs nach § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB und eines damit dem Grunde nach einhergehenden Aufwendungsersatzanspruchs nach § 439 Abs. 2 BGB handelt es sich um einen selbständigen Teil des Streitstoffs in dem Sinne, dass dieser in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Streitstoff, nämlich der Höhe der ersatzfähigen Aufwendungen, beurteilt werden und auch im Falle einer Zurückverweisung ein Widerspruch zum nicht anfechtbaren Teil des Streitstoffs nicht auftreten kann3.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. Juli 2021 – VIII ZR 118/20
- vgl. nur BGH, Urteile vom 05.12.2018 – VIII ZR 67/18 17; vom 11.12.2019 – VIII ZR 361/18, BGHZ 224, 195 Rn. 24; vom 29.04.2020 – VIII ZR 355/18, NJW 2020, 1947 Rn. 15, jeweils mwN[↩]
- st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 15.03.2017 – VIII ZR 295/15, NJW 2017, 2679 Rn. 13; vom 10.11.2017 – V ZR 184/16, NJW 2018, 1309 Rn. 6; vom 29.04.2020 – VIII ZR 355/18, aaO Rn. 16; jeweils mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 16.01.2019 – VIII ZR 173/17, NJW-RR 2019, 787 Rn. 11; vom 11.12.2019 – VIII ZR 361/18, aaO[↩]