Ein unter Verstoß gegen § 301 Abs. 1 ZPO ergangenes Teilurteil leidet an einem wesentlichen Verfahrensmangel, der in der Revisionsinstanz nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 557 Abs. 3 Satz 2 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigen ist.
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Nachrichten aus Recht und Steuern
Ein unter Verstoß gegen § 301 Abs. 1 ZPO ergangenes Teilurteil leidet an einem wesentlichen Verfahrensmangel, der in der Revisionsinstanz nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 557 Abs. 3 Satz 2 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigen ist.
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Eine Klageänderung in der Revisionsinstanz ist grundsätzlich unzulässig.
Dem Kläger ist es daher prozessrechtlich auch verwehrt, die Feststellung des Annahmeverzugs in der Revisionsinstanz auf die durch die (teilweisen) Klage- bzw. Rechtsmittelrücknahmen geschaffene geänderte Sachlage zu stützen, da dies eine Klageänderung
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