Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen den Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 3 Satz 1 Nr. 13 des Tierschutzgesetzes nicht zur Entscheidung angenommen. Nach dem am 13.07.2013 in Kraft getretenen § 3 Satz 1 Nr. 13 TierSchG ist es verboten, ein Tier für eigene sexuelle Handlungen zu nutzen oder für sexuelle Handlungen
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