Hat der Verpächter dem Pächter von rübenanbaufähigem Ackerland keine Rübenlieferrechte übertragen, so steht ihm bei Beendigung des Vertrages – vorbehaltlich anderweitiger Regelungen im Vertrag – kein Anspruch nach § 596 Abs. 1 BGB auf Übertragung von Lieferrechten zu, die der
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