Die Zugangsregelung an der Universität Osnabrück in Bezug auf ein lehramtsbezogenes Masterstudium ist nicht verfassungskonform und deshalb unwirksam.
Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Osnabrück in dem hier vorliegenden Fall die Universität Osnabrück verpflichtet, die Klägerin mit Wirkung zum Sommersemester
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