Der notenunabhängige Zugang zum lehramtsbezogenen Masterstudium

Die Zugangsregelung an der Universität Osnabrück in Bezug auf ein lehramtsbezogenes Masterstudium ist nicht verfassungskonform und deshalb unwirksam.

Der notenunabhängige Zugang zum lehramtsbezogenen Masterstudium

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Osnabrück in dem hier vorliegenden Fall die Universität Osnabrück verpflichtet, die Klägerin mit Wirkung zum Sommersemester 2013 endgültig in den Masterstudiengang für das Lehramt an Gymnasien im ersten Fachsemester einzuschreiben. Die Universität hatte es abgelehnt, die Klägerin für den Masterstudiengang zu immatrikulieren und sich insoweit darauf berufen, die im Bachelorstudium erzielten Leistungen genügten nicht den in der Zugangs- und Zulassungsordnung für den Masterstudiengang an der Universität Osnabrück (ZZO) festgelegten Zulassungsvoraussetzungen.

Bereits in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hatte das Verwaltungsgericht die Universität verpflichtet, die Klägerin vorläufig vom Sommersemester 2013 an zum Masterstudium zuzulassen1. Diese Entscheidung ist vom Nieders. Oberverwaltungsgericht bestätigt worden2.

Nun hat das Verwaltungsgericht Osnabrück in seiner Urteilsbegründung deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Zugangsregelung in Bezug auf ein lehramtsbezogenes Masterstudium als nicht verfassungskonform und deshalb als unwirksam zu beurteilen ist. Es hat dazu ausgeführt, die den Zugang zum Masterstudium beschränkenden Bestimmungen der ZZO bildeten für Lehramtsstudiengänge eine an Noten orientierte unzulässige Hürde für das für einen berufsqualifizierenden Abschluss notwendige weitere Studium. Durch die Zugangsbeschränkung werde der erfolgreiche Abschluss eines lehramtsbezogenen Bachelorstudienganges für einen Absolventen, der die in der ZZO festgelegten Noten nicht erreiche, wertlos, denn ein mit Erfolg abgeschlossenes Bachelorstudium verleihe weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht die Qualifizierung für die Ausübung des Lehrerberufes. Die Befähigung, an einer allgemeinbildenden Schule zu unterrichten, setze nach den einschlägigen Vorschriften unabdingbar voraus, dass der Lehrer das für das jeweilige Lehramt vorgeschriebene Studium mit einem Mastergrad (Master of Education) abgeschlossen, den Vorbereitungsdienst (Referendariat) absolviert und die anschließende Staatsprüfung bestanden habe. Absolventen eines lehramtsbezogenen Bachelorstudiums seien daher zum Erreichen ihres Berufszieles auf die Fortsetzung ihres Ausbildungsweges im Rahmen eines Masterstudiums angewiesen.

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Verwaltungsgericht Osnabrück, Urteil vom 10. Dezember 2013 – 1 A 77/13

  1. VG Osnabrück, Beschluss vom 07.05.2013 – 1 C 8/13[]
  2. Nds. OVG, Beschluss vom 03.07.2013 – 2 ME 228/13[]