Von der Hochschule über die festgesetzte Zulassungszahl vorgenommene Einschreibungen (Überbuchungen) sind gegenüber weiteren Studienbewerbern insoweit nicht als kapazitätswirksam anzuerkennen, als die zusätzlichen Einschreibungen darauf beruhen, dass die Hochschule mit den Zulassungen mehr Studienplätze besetzen wollte, als rechtsförmlich festgesetzt waren.
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