Nach § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG 2002 können nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten auf Antrag gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG (i.V.m. § 26b EStG 2002) zusammen veranlagt werden, wenn nur einer von ihnen die Voraussetzungen
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Nachrichten aus Recht und Steuern
Nach § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG 2002 können nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten auf Antrag gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG (i.V.m. § 26b EStG 2002) zusammen veranlagt werden, wenn nur einer von ihnen die Voraussetzungen
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Seit der Neufassung des § 1a Abs. 1 EStG 2002 durch das JStG 2008 können unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Staatsangehörige der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums die Zusammenveranlagung mit ihrem im EU/EWR-Ausland lebenden Ehegatten auch dann beanspruchen, wenn die gemeinsamen Einkünfte
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Die Versagung einer Zusammenveranlagung von nicht getrennt lebenden Ehegatten, die in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten wohnen, verstößt nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs gegen die in Art. 43 des EG-Vertrages garantierte Niederlassungsfreiheit.
In dem jetzt vom EuGH entschiedenen Fall hatte ein österreichisches
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