Das Interesse eines Obdachlosen, der trotz fehlender Mund-Nasen-Bedeckung Zutritt zur Essensausgabe und Tageseinrichtung eines Wohlfahrtsverbandes gewehrt bekommen möchte, hat gegenüber den Interessen der übrigen Besucher und den Interessen der Mitarbeiter zurückzustehen.
So hat das Amtsgericht München in den hier vorliegenden
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