Jedenfalls seit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes können sich jüdische Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion allein aufgrund ihrer Aufnahme nicht auf das flüchtlingsrechtliche Abschiebungsverbot (Refoulement-Verbot, Art. 33 Abs. 1 GFK) berufen.
Gemäß § 1 Abs. 1 HumHAG genießt im Bundesgebiet die Rechtsstellung
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