Der geplante Abbruch eines bestehenden Wohngebäudes ist nur nach Erteilung einer Genehmigung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4, § 5 ZeS in Verbindung mit Art. 2 BayZwEwG zulässig. Die Zweckentfremdungsverordnung hat mieterschützenden Charakter. Für die Wirksamkeit der Kündigung eines
Artikel lesen
