Abschiebehaft – wegen Fluchtgefahr

Im Anwendungsbereich der Dublin-III-Verordnung dürfen die Mitgliedstaaten nach dessen Art. 28 Abs. 2 eine Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht.

Abschiebehaft – wegen Fluchtgefahr

Fluchtgefahr ist nach Art. 2 Buchstabe n Dublin-III-Verordnung das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven, gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.

Der deutsche Gesetzgeber hat in § 2 Abs. 15 AufenthG die Kriterien für die Annahme einer Fluchtgefahr nach der Dublin-III-Verordnung festgelegt.

Die Regelung in § 2 Abs. 15 Satz 1 i.V.m. Abs. 14 Nr. 1 AufenthG genügt den Anforderungen der Verordnung. Dies hat der Bundesgerichtshof zu der Vorschrift des § 62 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG entschieden1, der § 2 Abs. 14 Nr. 1 AufenthG nachgebildet ist.

Die Voraussetzungen von § 2 Abs. 14 Nr. 1 AufenthG liegen jedoch nicht bereits dann vor, wenn der Betroffene seinen Aufenthaltsort nach Ablauf der Ausreisefrist nicht nur vorübergehend gewechselt hat, ohne der zuständigen Behörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist. Die genannte Vorschrift setzt weiter voraus, dass der Betroffene durch die Ausländerbehörde auf die Anzeigepflicht nach § 50 Abs. 4 AufenthG und die einschneidenden Folgen ihrer Verletzung in einer ihm verständlichen Sprache hingewiesen worden ist2.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. Februar 2017 – V ZB 10/16

  1. BGH, Beschluss vom 26.06.2014 – V ZB 31/14, NVwZ 2014, 1397 Rn. 31[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 20.10.2016 – V ZB 167/1420; Beschluss vom 20.10.2016 – V ZB 106/15 6; Beschluss vom 14.01.2016 – V ZB 178/14, FGPrax 2016, 87 Rn. 6 ff. zu § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG[]