Abschiebungshaft – und die Haftbedingungen

Die Unterbringung eines Abschiebungsgefangenen ist rechtswidrig, wenn sich der Zwang, dem er ausgesetzt ist, nicht auf das Maß beschränkt, das unbedingt erforderlich ist, um ein wirksames Rückkehrverfahren zu gewährleisten (hier: Besuchszeit von vier Stunden im Monat und tägliche Einschlusszeiten von 19:00 Uhr bis 9:00 Uhr).

Abschiebungshaft – und die Haftbedingungen

Nach Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückholung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger1 erfolgt der Vollzug der Abschiebungshaft grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen. 

Bei der Auslegung des Begriffs der speziellen Hafteinrichtung sind zunächst Art. 6 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtecharta) sowie Art. 5 EMRK als Mindestschutzstandard zu berücksichtigen. Dabei verlangt Art. 5 Abs. 1 EMRK, dass der Ort der Unterbringung und ihre Bedingungen angemessen sein müssen und zwischen dem Grund für die zulässige Freiheitsentziehung und dem Ort und den Umständen der Unterbringung eine Beziehung bestehen muss2. Vor diesem Hintergrund steht dem Vorliegen einer speziellen Hafteinrichtung im Sinn von Art. 16 Abs. 1 RL 2008/115 nicht entgegen, dass eine Einrichtung administrativ an eine Justizvollzugsanstalt angebunden ist. Das mit der Prüfung der Haftanordnung befasste Gericht hat jedoch der Ausstattung der speziell zur Inhaftierung von ausreisepflichtigen Drittstaatsangehörigen bestimmten Räumlichkeiten, den Regelungen über deren Haftbedingungen sowie der besonderen Qualifikation und den Aufgaben des Personals, das für die Einrichtung zuständig ist, in der die Inhaftierung erfolgt, besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Es hat festzustellen, ob sich der Zwang, dem die Drittstaatsangehörigen ausgesetzt sind, in Anbetracht all dieser Umstände auf das Maß beschränkt, das unbedingt erforderlich ist, um ein wirksames Rückkehrverfahren zu gewährleisten, und so weit wie möglich vermieden wird, dass die Unterbringung einer Inhaftierung in einer Gefängnisumgebung gleichkommt, wie sie für eine Strafhaft kennzeichnend ist. Unter diesem Blickwinkel stellt es ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass eine Unterbringung nicht in einer speziellen Hafteinrichtung in diesem Sinne stattfindet, wenn die nationalen Regelungen über die Strafvollstreckung – und sei es auch nur entsprechend – auf die Unterbringung von ausreisepflichtigen Drittstaatsangehörigen anwendbar sind. Umgekehrt spricht für eine spezielle Hafteinrichtung, wenn zumindest der größte Teil des mit der Betreuung von Drittstaatsangehörigen betrauten Personals sowie die Hauptverantwortlichen für das Funktionieren der Einrichtung über eine besondere Ausbildung für eine solche Betreuung verfügen. Das gilt auch für den Umstand, dass das Personal in unmittelbarem Kontakt mit den Drittstaatsangehörigen ausschließlich dieser Einrichtung zuzuordnen ist und nicht gleichzeitig einer Einrichtung, die der Inhaftierung von Strafgefangenen dient3

Art. 16 Abs. 1 RL 2008/115 wurde und wird im deutschen Recht durch § 62a Abs. 1 Satz 1 AufenthG in der bis zum 20.08.2019 und erneut ab dem 30.06.2022 geltenden Fassung umgesetzt, wonach der Vollzug der Abschiebungshaft grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen erfolgt. Vom 21.08.2019 bis 30.06.2022, mithin auch im hier maßgeblichen Haftzeitraum, bestimmte § 62a Abs. 1 Satz 1 AufenthG (diese Fassung nachfolgend AufenthG 2019) indes lediglich, dass Abschiebungsgefangene getrennt von Strafgefangenen unterzubringen seien. Insoweit hat der Gesetzgeber von der in Art. 18 Abs. 1 RL 2008/115 vorgesehenen Ausnahme vom Trennungsgebot nach Art. 16 Abs. 1 RL 2008/115 Gebrauch machen wollen4. Nach der genannten, etwa sechs Wochen vor der verfahrensgegenständlichen Haftanordnung ergangenen und damit zu diesem Zeitpunkt bereits allgemein bekannten Entscheidung des Unionsgerichtshofs vom 10.03.20225 muss der betreffende Mitgliedstaat bei der Umsetzung von Art. 18 RL 2008/115 allerdings vorsehen, dass die Inhaftierung eines Drittstaatsangehörigen zur Abschiebung in einer gewöhnlichen Haftanstalt nur angeordnet oder verlängert werden darf, nachdem in jedem Einzelfall zum einen überprüft wurde, ob gegenwärtig kein Platz in einer der speziellen Hafteinrichtungen verfügbar ist und ob keine weniger intensive Zwangsmaßnahme in Betracht kommt. Der Mitgliedstaat muss ferner auch die in der Grundrechtecharta, insbesondere in Art. 6 GrCh verankerten Grundrechte beachten und folglich sicherstellen, dass sich die Haftbedingungen von in gewöhnlichen Haftanstalten in Abschiebungshaft untergebrachten Drittstaatsangehörigen so weit wie möglich von den Haftbedingungen der dort inhaftierten Strafgefangenen unterscheiden6

§ 62a Abs. 1 AufenthG 2019, der zur Ausgestaltung der Abschiebungshaft keine Regelung trifft, ist vor diesem Hintergrund richtlinienkonform dahin auszulegen, dass sich der Zwang, dem die Drittstaatsangehörigen in Abschiebungshaft ausgesetzt sind, auf das Maß beschränken muss, das unbedingt erforderlich ist, um ein wirksames Rückkehrverfahren zu gewährleisten, und so weit wie möglich vermieden wird, dass die Unterbringung einer Inhaftierung in einer Gefängnisumgebung gleichkommt, wie sie für eine Strafhaft kennzeichnend ist7

Ist nach diesen Maßgaben absehbar, dass ein Betroffener rechtswidrig untergebracht werden wird oder untergebracht ist, muss der Haftrichter im Hinblick auf das Gebot einer möglichst wirksamen Anwendung des Rechts der Union (effet utile) die Anordnung von Haft ablehnen8. Dabei ist die durch den Haftrichter vorzunehmende Prüfung auf im Zeitpunkt der Haftanordnung bestehende oder absehbare strukturelle Defizite beschränkt. Kommt es im Einzelfall während des Vollzugs der Sicherungshaft zu einem rechtswidrigen Grundrechtseingriff, berührt dies die Rechtmäßigkeit der Haftanordnung indes nicht. Insoweit muss sich der Betroffene gegen die konkrete Einzelmaßnahme wenden9.

Nach diesen Grundsätzen war in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall die Unterbringung des Betroffenen bei Anordnung der Haft absehbar rechtswidrig. Die Ausgestaltung der in der AHE Hof geltenden Haftbedingungen war im hier maßgeblichen Zeitraum im Hinblick auf die Besuchs- und Einschlusszeiten nicht auf das Maß beschränkt, das unbedingt erforderlich ist, um ein wirksames Rückkehrverfahren zu gewährleisten. Denn jedenfalls die vom Landgericht festgestellten Einschränkungen beim Besuch, der sich auf vier Stunden im Monat beschränkte, und die festgestellten Einschlusszeiten von 19:00 Uhr am Abend bis 9:00 Uhr am nächsten Morgen, mithin 14 Stunden, gingen über das nach den obigen Maßgaben unbedingt Erforderliche deutlich hinaus10. Das ergibt sich hinsichtlich der Einschlusszeiten bereits aus einem Vergleich mit den in Abschiebungshaftanstalten anderer Bundesländer geltenden Regelungen, in denen ein Einschluss nur für die Zeiten üblicher Nachtruhe von 22:00 Uhr bis 7:00 Uhr vorgesehen ist (vgl. etwa § 11 Abs. 2 AHaftVollzG NRW und § 2 Abs. 2 AHaftVO BW). Auf etwaige weitere Indizien und eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung etwa auch der Qualifikation und der Einsatzorte des in der AHE Hof tätigen Personals – wozu das Landgericht keine Feststellungen getroffen hat – kommt es danach nicht mehr an. 

Für ein Vorabentscheidungsersuchen an den Unionsgerichtshof bestand nach Ansicht des Bundesgerichtshofs kein Anlass. Ein einzelstaatliches Gericht ist, soweit gegen seine Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben ist, grundsätzlich verpflichtet, den Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV anzurufen, wenn sich in einem bei ihm anhängigen Verfahren eine Frage nach der Auslegung des Unionsrechts stellt. Es ist von dieser Pflicht nur dann befreit, wenn es festgestellt hat, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, die Vorschrift des Unionsrechts bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder die richtige Auslegung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt11. Der Streitfall wirft keine neuen Fragen zur Auslegung von Art. 16 Abs. 1 RL 2008/115 auf. Er kann – wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt – durch die den nationalen Gerichten zugewiesene Anwendung der durch die Entscheidung des Unionsgerichtshofs3 geklärten Grundsätze auf den vorliegenden Einzelfall entschieden werden. 

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26. März 2024 – XIII ZB 85/22

  1. ABl. Nr. L 348, S. 98[]
  2. EuGH, NVwZ 2022, 783 Rn. 41 bis 43 mwN[]
  3. EuGH, NVwZ 2022, 783 Rn. 45 bis 57[][]
  4. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 10.05.2019, BT-Drs.19/10047 S. 44[]
  5. EuGH, aaO[]
  6. EuGH, NVwZ 2022, 783 Rn. 88, Rn. 91[]
  7. BGH, Beschluss vom 05.12.2023 – XIII ZB 45/22 16[]
  8. BGH, Beschlüsse vom 17.09.2014 – V ZB 189/13, InfAuslR 2015, 23 Rn. 4; vom 05.12.2023 – XIII ZB 45/22 15[]
  9. vgl. BGH, Beschluss vom 25.08.2020 – XIII ZB 40/19, InfAuslR 2021, 73 Rn. 12 zum Transitaufenthalt bei Minderjährigen[]
  10. zum Besuch BGH, Beschluss vom 05.12.2023 – XIII ZB 45/22 16[]
  11. EuGH, Urteile vom 06.10.1982 – 283/81, NJW 1983, 1257 21] – Cilfit; vom 15.09.2005 – C-495/03, HFR 2005, 1236 Rn. 33 – Intermodal Transports; vom 04.10.2018 – C-416/17, EuZW 2018, 1038 Rn. 110 – Kommission/Frankreich[]

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