Eritreischen Staatsangehörigen, die mit der Einberufung zum Nationaldienst in Eritrea rechnen müssen und die durch die Abgabe der sogenannten Reueerklärung den Diaspora-Status erhalten können, ist kein subsidiärer Schutz zuzuerkennen.
In dem hier vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fall hatte ein eritreischer Staatsangehöriger geklagt, der im Jahr 2018 nach Deutschland einreiste. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge stellte ihm gegenüber ein Abschiebungsverbot fest. Seine auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gerichtete Klage wegen drohender Einberufung in den eritreischen Nationaldienst blieb erstinstanzlich vor dem Verwaltungsgericht Kassel erfolglos. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof als unbegründet zurückgewiesen:
Zwar bestehe die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Einberufung in den Nationaldienst für zurückkehrende eritreische Staatsangehörige. Auch drohe jedenfalls im militärischen Teil des Nationaldienstes eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Der Kläger könne sich aber einer solchen Einberufung dadurch entziehen, dass er den sogenannten Diaspora-Status erlangt. Der Kläger erfülle die dafür erforderlichen Voraussetzungen. Insbesondere könne er die Aufbausteuer entrichten. Auch die Abgabe einer Reueerklärung sei ihm zumutbar.
Mit dieser Entscheidung stellt sich der Hessische Verwaltungsgerichtshof gegen die Rechtsprechung u.a. des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts1. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
Hessischer Verwaltungsgerichtshof – Urteil vom 29.10.2025 – 2 A 1578/25.A
- Nds. OVG, Urteil vom 18.07.2023 – 4 LB 8/23[↩]
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- Eritreische Soldatinnen: Temesgen Woldezion | CC BY-SA 2.5 Generic










