Anordnung der sofortigen Vollziehung – und ihre Insolvenzanfechtung

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO kann eine anfechtbare Rechtshandlung im Sinne von § 96 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 129 Abs. 1 InsO sein.

Anordnung der sofortigen Vollziehung – und ihre Insolvenzanfechtung

In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall hatte der Insolvenzverwalter einer GmbH geklagt. Die beklagte Behörde gewährte der Schuldnerin mit Bescheid vom 19.06.2014 in der Gestalt verschiedener Änderungsbescheide eine Zuwendung in Höhe von 300 000 €. Mit Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 17.07.2017 nahm sie diese Bescheide mit Wirkung für die Vergangenheit zurück und verfügte die verzinsliche Erstattung des bereits ausgezahlten Betrags in Höhe von 32 500 €. Hiergegen erhob die Schuldnerin nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren Klage. Das Verfahren ruht derzeit. Mit Bescheid vom 24.05.2017 in der Gestalt mehrerer Änderungsbescheide bewilligte die Behörde der Schuldnerin eine weitere Zuwendung in Höhe von 161 344, 15 €. Insoweit besteht noch ein Schlussauszahlungsanspruch der Schuldnerin in Höhe von 26 740, 37 €. Am 28.10.2020 stellte die Schuldnerin einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Unter dem 19.01.2021 ordnete die Behörde wegen des Forderungsausfallrisikos aufgrund des Insolvenzeröffnungsverfahrens die sofortige Vollziehung ihres Rücknahme- und Erstattungsbescheids vom 17.07.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids an. Am 4.02.2021 eröffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Gegen den noch bestehenden Schlussauszahlungsanspruch der Schuldnerin in Höhe von 26 740, 37 € rechnete die Behörde in der Folgezeit mit dem Erstattungsbetrag aus dem Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 17.07.2017 auf. Dem widersprach der Insolvenzverwalter, weil die Aufrechnung nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig sei.

Seine unter anderem auf Auszahlung der noch offenen Schlusszahlung in Höhe von 26 740, 37 € gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht Dresden abgewiesen1. Auf die Berufung des Insolvenzverwalters hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht die Behörde zur Zahlung von 26 740, 37 € nebst Zinsen verurteilt2. Der Auszahlungsanspruch sei nicht durch Aufrechnung erloschen. Der Wirksamkeit der Aufrechnung stehe § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO entgegen. Die Aufrechnungslage sei erst durch die mit Schreiben vom 19.01.2021 angeordnete sofortige Vollziehung des Rückerstattungsbescheids vom 17.07.2017 entstanden. Bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung handele es sich um eine gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung, die bei zugunsten der Behörde unterstellter Kongruenz die Merkmale des § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO oder bei Inkongruenz die Merkmale des § 131 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 InsO erfülle. Da die später erklärte Aufrechnung zu einer vollen Befriedigung der Behörde führe, liege auch eine objektive Gläubigerbenachteiligung vor. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.

Hiergegen richtet sich die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Nichtzulassungsbeschwerde der Behörde, die das Bundesverwaltungsgericht nun ebenfalls zurückgewiesen hat:

Der von der Behörde aufgeworfenen Frage, ob die Anordnung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO eine anfechtbare Rechtshandlung im Sinne von § 129 Abs. 1 i. V. m. § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehende, revisionsgerichtlich klärungsbedürftige und im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft3. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Frage, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung eine anfechtbare Rechtshandlung im Sinne der Insolvenzordnung sein kann, bedarf keiner revisionsgerichtlichen Klärung. Sie lässt sich anhand des Gesetzes unter Berücksichtigung der anerkannten Auslegungsregeln und der vorhandenen Rechtsprechung auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens ohne Weiteres bejahen.

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist geklärt, dass der Begriff der Rechtshandlung im Anfechtungsrecht weit auszulegen ist4. Rechtshandlung ist jedes von einem Willen getragene Handeln, das rechtliche Wirkungen auslöst5. Gegenstand der Anfechtung gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist das Herstellen der Aufrechnungslage. Als Rechtshandlung kommt in diesem Zusammenhang jede Handlung in Betracht, die zum Entstehen der Aufrechnungslage führt6.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist ein von einem Willen getragenes Handeln, das rechtliche Wirkungen – die Beseitigung des Suspensiveffekts von Widerspruch und Anfechtungsklage – auslöst. Damit handelt es sich um eine Rechtshandlung im Sinne des Insolvenzrechts, ohne dass es auf die Frage ankommt, wie die Anordnung der sofortigen Vollziehung selbst und ihre rechtliche Wirkung zu qualifizieren sind. Nicht zweifelhaft ist auch, dass in Fällen, in denen ein zunächst nicht sofort vollziehbarer Rücknahme- und Erstattungsbescheid Gegenstand einer Anfechtungsklage ist, erst durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung die Aufrechnungslage hergestellt wird. Eine Aufrechnungslage ist gegeben, wenn die in § 387 BGB normierten Tatbestandsmerkmale Gegenseitigkeit, Gleichartigkeit, Durchsetzbarkeit der Aktivforderung des Aufrechnenden und Erfüllbarkeit der Passivforderung des Aufrechnungsgegners erfüllt sind7. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Aufrechnung der Behörde mit einer Forderung, deren Bestand oder Fälligkeit ihrerseits einen Verwaltungsakt voraussetzt, unzulässig, sofern und solange die Vollziehung dieses Verwaltungsakts ausgesetzt ist8. Dementsprechend wird in solchen Fällen erst durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung die Durchsetzbarkeit der behördlichen Gegenforderung und damit die Aufrechnungslage herbeigeführt. Die von der Behörde in diesem Zusammenhang angeführte Rechtsprechung9 führt zu keinem anderen Ergebnis. Sie betrifft den Fall einer Aufrechnung mit einer bedingten Forderung, bei der hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunkts der angefochtenen Rechtshandlung § 140 Abs. 3 InsO zu beachten ist. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

Schließlich kommt der aufgeworfenen Frage auch unter dem Gesichtspunkt der Gläubigerbenachteiligung keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Frage, worin die Gläubigerbenachteiligung in den Fällen des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO liegt, ist geklärt. Danach ist die gemäß § 129 Abs. 1 InsO erforderliche Gläubigerbenachteiligung beim Herstellen der Aufrechnungslage regelmäßig schon deshalb zu bejahen, weil die Forderung der Masse im Umfang der Aufrechnung zur Befriedigung einer einzelnen Insolvenzforderung verbraucht wird und insoweit nicht mehr für die Verteilung der Masse zur Verfügung steht. Der Masse entgeht dadurch die Differenz zwischen dem Nennwert der Forderung der Masse und der Quote auf die Gegenforderung des Insolvenzgläubigers10. Da die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Fällen wie dem vorliegenden zur Herstellung der Aufrechnungslage und in der Folge auch zur vorrangigen Befriedigung einer einzelnen Insolvenzforderung führt, ist die Gläubigerbenachteiligung nach dem dargestellten Maßstab ohne weiteres zu bejahen. Die von der Behörde in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen zeigen keinen darüberhinausgehenden grundsätzlichen Klärungsbedarf auf. Der Umstand, dass eine solche Fallkonstellation noch nicht Gegenstand der (höchstrichterlichen) Rechtsprechung war, genügt dazu nicht.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18. Juni 2025 – 8 B 29.24

  1. VG Dresden, Urteil vom 11.01.2023 – 4 K 1753/21[]
  2. Sächs.OVG, Urteil vom 10.04.2024 – 6 A 91/23[]
  3. stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 22.07.2024 – 8 B 70.23 3 m. w. N.[]
  4. BGH, Urteil vom 22.10.2009 – IX ZR 147/06 – WM 2009, 2394 m. w. N.[]
  5. BGH, Urteile vom 20.02.2014 – IX ZR 164/13 – NZI 2014, 321 Rn. 9 m. w. N.; und vom 04.07.2013 – IX ZR 229/12 – NJW 2013, 3031 Rn. 15 m. w. N.[]
  6. BGH, Urteil vom 19.10.2023 – IX ZR 249/22 – NJW 2024, 212 Rn. 7 m. w. N.[]
  7. BGH, Urteil vom 10.07.2024 – VIII ZR 184/23 – NJW-RR 2024, 1140 Rn. 23 m. w. N.[]
  8. BVerwG, Urteil vom 20.11.2008 – 3 C 13.08, BVerwGE 132, 250 Rn. 11[]
  9. BGH, Urteil vom 29.06.2004 – IX ZR 195/03 – NJW 2004, 3118[]
  10. BGH, Urteil vom 19.10.2023 – IX ZR 249/22 – NJW 2024, 212 Rn. 13 m. w. N.[]

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  • Bundesverwaltungsgericht: Robert Windisch