Auch wenn Versammlungsveranstalter und -teilnehmer über ein grundrechtlich geschütztes Selbstbestimmungsrecht hinsichtlich der Modalitäten der Versammlung verfügen, darf dieses durch versammlungsbehördliche Auflagen eingeschränkt werden, soweit es mit Rechtsgütern anderer kollidiert.
So hat das Verwaltungsgericht Koblenz in dem hier vorliegenden Fall einen Eilantrag abgelehnt, mit dem sich der Antragsteller gegen die Anordnung einer zu gewährleistenden Anliegerdurchfahrt während einer Demonstration gewehrt hat. Nach ordnungsgemäßer Anmeldung einer „Fahrrad-Demonstration“ in der Koblenzer Innenstadt am Nachmittag des 4. September 2020 durch die antragstellende Person entschied die Stadt, den Bereich der Versammlungsfläche über einen Zeitraum von zirka sechs Stunden für den Kraftfahrzeugverkehr zu sperren, um eine reibungslose Durchführung der Versammlung zu ermöglichen. Im Gegenzug ordnete sie gegenüber der antragstellenden Person an, eine Zu- und Abfahrt von Anliegern und Anwohnern zu ihren Wohnungen und Häusern sowie das Anwohnerparken während der geplanten Versammlung zu gewährleisten. Gegen diese Auflage hat sich der Versammlungsleiter mit dem gerichtlichen Eilantrag gewehrt.
In seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Koblenz deutlich erklärt, dass die antragstellende Person es versäumt habe, gegen die Auflage Widerspruch zu erheben. Deshalb müsse der Antrag ohne Erfolg bleiben.
Außerdem hat das Verwaltungsgericht Koblenz ausgeführt, dass die Anordnung der Stadt auch in der Sache nicht zu beanstanden sei. Zwar verfügten Versammlungsveranstalter und -teilnehmer über ein grundrechtlich geschütztes Selbstbestimmungsrecht hinsichtlich der Modalitäten der Versammlung. Dieses dürfe aber durch versammlungsbehördliche Auflagen eingeschränkt werden, soweit es mit Rechtsgütern anderer kollidiere. Ein solcher Fall liege hier vor, weil die Straßensperrung die Rechte der Anlieger beeinträchtige, welche ebenfalls grundrechtlich geschützt seien. Den Anliegern müsse in der Regel die Nutzung der Straße insoweit gestattet werden, als sie zum Erreichen ihres Grundstücks darauf angewiesen seien.
Ausgehend hiervon sei es nicht zu beanstanden, dass die Stadt die bestehende Interessenkollision dahingehend gelöst habe, für sämtliche Anlieger in dem betroffenen Bereich eine Ausnahme vom grundsätzlich vorgesehenen Durchfahrtsverbot vorzunehmen. Dadurch würden die Versammlungsteilnehmer nur geringfügig in ihrer Versammlungsfreiheit eingeschränkt, weil in Abstimmung mit der antragstellenden Person ohnehin eine Fahrspur für Rettungsfahrzeuge freizuhalten sei. Diese könne auch für den Zu- und Abfahrtsverkehr der Anlieger genutzt werden.
Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 1. September 2020 – 3 L 745/20.KO
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