Keine vorläufige Zulassung öffentlicher Gottesdienste – auch wenn sie mit Schutzvorkehrungen verbundenen sind

Das Bundesverfassungsgericht hat auch einen mit dem Angebot von Schutzvorkehrungen verbundenen Antrag auf vorläufige Zulassung öffentlicher Gottesdienste in einer Kirche in Berlin aufgrund einer Folgenabwägung abgelehnt:

Keine vorläufige Zulassung öffentlicher Gottesdienste – auch wenn sie mit Schutzvorkehrungen verbundenen sind

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet1. Bei offenem Ausgang der Verfassungsbeschwerde sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der – hier noch zu erhebenden – Verfassungsbeschwerde jedoch der Erfolg versagt bliebe2. Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen3.

Ausgehend hiervon kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht in Betracht.

Zwar erscheint eine Verfassungsbeschwerde zum derzeitigen Zeitpunkt weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Ihre Erfolgsaussichten stellen sich in der Kürze der dem Bundesverfassungsgericht für seine Entscheidung zur Verfügung stehenden Zeit vielmehr als offen dar.

Daher ist über den Antrag auf einstweilige Anordnung aufgrund einer Folgenabwägung zu entscheiden4. Dabei müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe so schwerwiegend sein, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabweisbar machen. Bei der Folgenabwägung sind die Auswirkungen auf alle von den angegriffenen Regelungen Betroffenen zu berücksichtigen, nicht nur die Folgen für den Antragsteller5.

Erginge die einstweilige Anordnung nicht und hätte eine Verfassungsbeschwerde der Antragsteller Erfolg, wäre es dem Antragsteller zu 1. zu Unrecht untersagt, öffentliche Gottesdienste unter den im Antrag bezeichneten Umständen abzuhalten; der Antragsteller zu 2. könnte in diesem Fall trotz eines verfassungsrechtlichen Anspruchs nicht an solchen Gottesdiensten teilnehmen. Die Antragsteller legen nachvollziehbar dar, dass die Abhaltung von öffentlichen Gottesdiensten und die Teilnahme hieran ein zentraler Bestandteil ihres Glaubens sind und dass diese Akte des Glaubens nicht durch – nach wie vor zulässige – andere Formen der Glaubensbetätigung wie die individuelle stille Einkehr in Kirchen oder die Übertragung von Gottesdiensten im Internet ersetzt werden können. Daher bedeutet das Verbot öffentlicher Gottesdienste nach der Corona-Verordnung Berlin einen überaus schwerwiegenden Eingriff in das Recht auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG. Das gilt nach den plausiblen Angaben der Antragsteller noch verstärkt, soweit sich das Verbot auch auf öffentliche Gottesdienste während der Osterfeiertage als dem Höhepunkt des religiösen Lebens der Christen erstreckt6.

Erginge die einstweilige Anordnung nicht und hätte eine Verfassungsbeschwerde Erfolg, wäre dieser überaus schwerwiegende und nach dem Glaubensverständnis der Antragsteller auch irreversible Eingriff in die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit zu Unrecht erfolgt.

Würde demgegenüber wie beantragt im Wege der einstweiligen Anordnung festgestellt, dass der Antragsteller zu 1. berechtigt ist, in der St. A…-Kirche in B… künftig oder (hilfsweise) jedenfalls über die Osterfeiertage öffentliche Gottesdienste mit einer Teilnehmerzahl von bis zu 50 Personen abzuhalten und hätte die Verfassungsbeschwerde keinen Erfolg, würden sich voraussichtlich sehr viele Menschen zu Gottesdiensten, nicht nur in der St. A…-Kirche, sondern auch in anderen Kirchen versammeln; das gilt gerade über die Osterfeiertage. Dem steht nicht entgegen, dass sich der Feststellungsantrag nur auf die St. A…-Kirche bezieht. Zum einen weisen die Antragsteller selbst darauf hin, dass die Corona-Verordnung Berlin keinen Ausnahmetatbestand enthalte, unter den ihr Begehren subsumiert werden könnte. Dann würde der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung wie eine auf öffentliche Gottesdienste beschränkte vorläufige Außervollzugsetzung des verordnungsrechtlichen Verbots öffentlicher Veranstaltungen nach Maßgabe der von den Antragstellern konkret bezeichneten Voraussetzungen wirken, auf die sich auch andere Kirchengemeinden berufen könnten. Diese könnten bei einem Erlass der einstweiligen Anordnung ohnehin mit Blick auf das Gebot der Gleichbehandlung geltend machen, dass ihnen das Abhalten öffentlicher Gottesdienste unter denselben Voraussetzungen erlaubt wird wie dem Antragsteller zu 1.

Angesichts dessen würde sich die Gefahr der Ansteckung mit dem Corona-Virus, der Erkrankung vieler Personen, der Überlastung der gesundheitlichen Einrichtung bei der Behandlung schwerwiegender Fälle und schlimmstenfalls des Todes von Menschen nach der maßgeblichen Risikoeinschätzung des Robert-Koch-Instituts vom 26.03.2020 erheblich erhöhen, obwohl dies durch ein Verbot öffentlicher Gottesdienste in verfassungsrechtlich zulässiger Weise hätte vermieden werden können7. Diese Gefahren blieben auch nicht auf jene Personen beschränkt, die freiwillig an den Gottesdiensten teilgenommen haben, sondern würden sich durch mögliche Folgeinfektionen und die Belegung von Behandlungskapazitäten auf einen erheblich größeren Personenkreis erstrecken.

Diese Annahme wird auch durch das Vorbringen der Antragsteller nicht durchgreifend in Frage gestellt. Sie sind der Ansicht, dass die von ihnen angebotenen Maßnahmen (Begrenzung der Teilnehmer auf 50 Personen, Kontrolle des Zugangs zum Kirchengebäude, Zuweisung markierter Sitzplätze in der Kirche mit einem Mindestabstand von 1,5 Metern, Anlegung von Teilnehmerlisten) nach dem derzeitigen Erkenntnisstand einen hinreichend wirksamen Schutz vor der Entstehung der oben genannten Gefahren bieten können. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht Berlin im Beschluss vom 07.04.20208 über die Ablehnung des Antrags der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Anordnung angenommen, dass davon nicht mit hinreichender Sicherheit ausgegangen werden könne, ohne dass dies von den Antragstellern ernsthaft in Frage gestellt wird. Das Gericht hat insoweit auf die Einschätzung des Robert-Koch-Instituts verwiesen, wonach ein Abstand von mindestens 1,50 Metern zu anderen Personen das Risiko einer Übertragung des Corona-Virus zwar vermindere, nach derzeitigem Erkenntnisstand aber nicht angenommen werden könne, dass dadurch die Verbreitung der Infektion zuverlässig verhindert werde, zumal auch eine Übertragung im Wege der Schmierinfektion oder eine Ansteckung über die Bindehaut der Augen nicht ausgeschlossen sei. Hinzu kommt nach Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Wahrung des Mindestabstands beim Betreten und Verlassen der Kirche und während des Gottesdienstes kaum verlässlich sichergestellt werden könne und beim gottesdiensttypischen gleichzeitigen Sprechen (Beten) und Singen von den Teilnehmern vermehrt potenziell virushaltige Tröpfchen in die Luft abgegeben werden dürften. Außerdem sei nach derzeitigen Erkenntnissen die Ansteckungsgefahr umso größer, je länger der Kontakt mit anderen Personen andauere; danach bestehe ein „hohes Ansteckungsrisiko“ bei einem Kontakt zu einer erkrankten Person ab 15 Minuten. Diese Zeitspanne wird bei Gottesdiensten aber regelmäßig überschritten.

Gegenüber den somit bestehenden Gefahren für Leib und Leben, vor denen zu schützen der Staat nach dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 GG auch verpflichtet ist9, muss das grundrechtlich geschützte Recht auf die gemeinsame Feier von Gottesdiensten derzeit zurücktreten. Nach der Bewertung etwa des Robert-Koch-Instituts kann in dieser frühen Phase der Corona-Pandemie ein Kollabieren des staatlichen Gesundheitssystems mit zahlreichen Todesfällen nur dadurch vermieden werden, dass die Ausbreitung der hoch infektiösen Viruserkrankung durch eine möglichst weitgehende Verhinderung von Kontakten verlangsamt wird. Die Grundentscheidung, ein solches Szenario trotz aller damit verbundenen wirtschaftlichen und sozialen Probleme möglichst zu vermeiden, wurde im Übrigen entgegen der Annahme der Antragsteller nicht durch „die Wissenschaft“ getroffen, sondern durch die politisch hierfür Verantwortlichen.

Der überaus schwerwiegende Eingriff in die Glaubensfreiheit zum Schutz von Gesundheit und Leben ist auch deshalb derzeit vertretbar, weil die Corona-Verordnung Berlin und damit auch das hier in Rede stehende Verbot öffentlicher Gottesdienste bis zum 19.04.2020 befristet ist. Damit ist sichergestellt, dass die Verordnung unter Berücksichtigung neuer Entwicklungen der Corona-Pandemie fortgeschrieben werden muss. Hierbei ist – wie auch bei jeder weiteren Fortschreibung der Verordnung – hinsichtlich des im vorliegenden Verfahren relevanten Verbots von öffentlichen Gottesdiensten eine strenge Prüfung der Verhältnismäßigkeit vorzunehmen und zu untersuchen, ob es angesichts neuer Erkenntnisse etwa zu den Verbreitungswegen des Virus oder zur Gefahr einer Überlastung des Gesundheitssystems verantwortet werden kann, das Verbot von Gottesdiensten unter – gegebenenfalls strengen – Auflagen zu lockern10.

Gleiches gilt mit Blick auf andere Religionsgemeinschaften, die in vergleichbar schwerwiegender Weise betroffen sind, weil für sie die gemeinsame Zusammenkunft ihrer Gläubigen ebenfalls zentraler Bestandteil ihres Glaubens ist.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. April 2020 – 1 BvQ 31/20

  1. vgl. BVerfGE 112, 284, 291; 121, 1, 14 f.; stRspr[]
  2. vgl. BVerfGE 131, 47, 55; 132, 195, 232; BVerfG, Beschluss vom 10.03.2020 – 1 BvQ 15/20, Rn. 16; stRspr[]
  3. vgl. BVerfGE 131, 47, 55; 132, 195, 232; stRspr[]
  4. vgl. BVerfGE 91, 70, 74 f.; 92, 126, 129 f.; 93, 181, 186 f.; 94, 334, 347; stRspr[]
  5. vgl. für förmliche Gesetze BVerfGE 122, 342, 362; 131, 47, 61[]
  6. vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.04.2020 – 1 BvQ 28/20[]
  7. vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.04.2020 – 1 BvR 755/20; und Beschluss vom 10.04.2020 – 1 BvQ 28/20, www.bundesverfassungsgericht.de[]
  8. VG Berlin, Beschluss vom 07.04.2020 – VG 14 L 32/20[]
  9. vgl. BVerfGE 77, 170, 214; 85, 191, 212; 115, 25, 44 f.[]
  10. vgl. bereits BVerfG, Beschluss vom 10.04.2020 – 1 BvQ 28/20[]

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