Nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GG hat ein Gericht das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, wenn es ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG muss das vorlegende Gericht darlegen, inwiefern seine Entscheidung von der Gültigkeit der Rechtsvorschrift abhängt und mit welcher übergeordneten Rechtsnorm die Vorschrift unvereinbar ist.
Die Begründung muss mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, dass und weshalb das vorlegende Gericht im Falle der Gültigkeit der für verfassungswidrig gehaltenen Rechtsvorschrift zu einem anderen Ergebnis käme als im Falle ihrer Ungültigkeit1. Für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage ist grundsätzlich die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts maßgebend, sofern diese nicht offensichtlich unhaltbar ist2.
Weiter muss das vorlegende Gericht unter Ausschöpfung der ihm verfügbaren prozessualen Mittel auch alle tatsächlichen Umstände aufklären, die für die Vorlage Bedeutung erlangen können3. Dies folgt aus der Aufgabenverteilung zwischen dem Bundesverfassungsgericht und den Fachgerichten; denn es obliegt den Fachgerichten, die sich im Ausgangsverfahren stellenden fachrechtlichen Fragen zu beantworten und insbesondere die Bedeutung der vorgelegten fachrechtlichen Vorschrift für den Ausgang des Ausgangsverfahrens zu prüfen4.
Das vorlegende Gericht muss von der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Norm überzeugt sein und die für seine Überzeugung maßgeblichen Erwägungen nachvollziehbar darlegen. Der Vorlagebeschluss muss hierzu den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab angeben und sich mit der Rechtslage auseinandersetzen, insbesondere auch mit der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts5.
Zudem muss das vorlegende Gericht die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung erörtern, wenn sie naheliegt, und vertretbar begründen, dass es diese nicht für möglich hält6.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19. Juli 2024 – 1 BvL 2/23
- vgl. BVerfGE 153, 310 <333 Rn. 55> m.w.N.; 161, 163 <245 Rn. 216> BVerfG, Beschluss vom 21.11.2023 – 1 BvL 6/21, Rn. 53 – Contergan II; stRspr[↩]
- vgl. BVerfGE 133, 1 <11 Rn. 35> 138, 136 <171 Rn. 92> 159, 149 <170 f. Rn. 58> BVerfG, Beschluss vom 21.11.2023 – 1 BvL 6/21, Rn. 53; m.w.N.[↩]
- vgl. BVerfGE 79, 256 <265> m.w.N.; ferner BVerfG, Beschluss vom 06.05.2016 – 1 BvL 7/15, Rn. 15[↩]
- vgl. BVerfGE 55, 244 <247> 77, 381 <401> 86, 382 <388>[↩]
- vgl. BVerfGE 138, 1 <13 f. Rn. 37, 15 f. Rn. 42> m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 21.11.2023 – 1 BvL 6/21, Rn. 54[↩]
- vgl. BVerfGE 121, 108 <117> 124, 251 <262> BVerfG, Beschluss vom 21.11.2023 – 1 BvL 6/21, Rn. 55, jeweils m.w.N.[↩]
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