Eine Straße ist gemäß den Vorschriften des Landesstraßengesetzes Rheinland-Pfalz nach ihrer Verkehrsbedeutung unter Berücksichtigung ihrer raumordnerischen Funktion als Landes-, Kreis-, Gemeinde- und sonstige Straße einzustufen. Handelt es sich bei dem Verkehr auf Landes- und Kreisstraßen überwiegend um örtlichen Verkehr, kann eine Abstufung der Straßen vorgenommn werden.
Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Koblenz in dem hier vorliegenden Fall die Abstufung von Straßen innerhalb von Lahnstein als rechtmäßig angesehen und eine Klage der Stadt abgewiesen. 1995 stellte der Rechnungshof Rheinland-Pfalz fest, dass es sich nach seiner Einschätzung bei dem Verkehr auf der L 335 innerhalb Lahnsteins und Teilstrecken von Kreisstraßen überwiegend um örtlichen Verkehr handele. Diese Straßen hätten daher die Funktion einer Gemeindestraße und seien fehlerhaft eingestuft. Hiergegen wandte die Stadt ein, sie sei im Landesentwicklungsprogramm als Mittelzentrum ausgewiesen und es würden in ihrem Gebiet Hafenanlagen vorgehalten. Das zuständige Ministerium wies 1996 darauf hin, die Abstufung der Straßen werde erst nach der Verkehrsfreigabe einer Lahnbrücke erfolgen. Nach deren Freigabe bekundete der Stadtrat von Lahnstein im Rahmen einer Resolution, man werde sich gegen die Abstufungen der o.g. Straßenabschnitte zur Wehr setzen. Daraufhin teilte der damalige rheinland-pfälzische Verkehrsminister im Jahr 2001 mit, die Abstufung der L 335 und damit verbunden der K 62 und der K 68 werde so lange zurückgestellt, bis Baurecht für eine Entlastungsstraße vorliege. Diese Entscheidung stehe unter dem Vorbehalt, dass die Klägerin gegen eine Abstufung keine Rechtsmittel einlegen werde. Um schriftliche Bestätigung werde gebeten. Eine solche Erklärung gab die Stadt Lahnstein allerdings nicht ab. Nach der Planung der Entlastungsstraße sowie weiterem Schriftwechsel der Stadt mit den zuständigen Stellen des Landes stufte der Landesbetrieb Mobilität bei genauer Angabe der betroffenen Streckenkilometer die durch das Stadtgebiet verlaufende L 335 nebst zweier Kreisverkehrsplätze (Länge insgesamt 5,459 km) sowie Teilstrecken der K 62 und der K 68 mit Wirkung zum 1. April 2010 zu Gemeindestraßen ab. Hiermit war die Stadt nicht einverstanden und erhob nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage.
In seiner Urteilsbegründung hat das Verwaltungsgericht Koblenz ausgeführt, dass eine Straße gemäß den Vorschriften des Landesstraßengesetzes nach ihrer Verkehrsbedeutung unter Berücksichtigung ihrer raumordnerischen Funktion als Landes-, Kreis-, Gemeinde- und sonstige Straße einzustufen sei. Hieran knüpfe wiederum die Straßenbaulast an. Diese Einteilung sei entgegen der Auffassung der Stadt aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Indem das Gesetz für die Einstufung von Straßen ausschließlich auf verkehrliche Gesichtspunkte und damit objektive Kriterien abstelle, werde gerade eine Gleichbehandlung der Kommunen sichergestellt. Bei den abgestuften Straßen handele es sich um solche, die überwiegend dem örtlichen Verkehr dienten und damit die Funktion von Gemeindestraßen hätten. Dies habe der Rechnungshof Rheinland-Pfalz bereits im Mai 1995 festgestellt. Diese Feststellungen seien plausibel und würden durch das Vorbringen der Stadt Lahnstein selbst untermauert. Auch nach deren Einschätzung werde das hohe Verkehrsaufkommen auf der L 335 durch die im Stadtgebiet gelegenen Einrichtungen und Betriebe ausgelöst. Diese Verkehrsvorgänge seien dem örtlichen Verkehr zuzurechnen. Der Durchgangsverkehr fließe vornehmlich über die B 42 und die B 260, über die die Stadt – wie im Landesentwicklungsprogramm dargestellt – an das überörtliche Straßenverkehrsnetz angebunden sei. Schließlich greife auch nicht der Einwand der Stadt durch, sie werde durch die Abstufungsentscheidung gegenüber anderen Kommunen benachteiligt. Bei der Abstufung von Straßen habe der Landesbetrieb keinen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum. Von daher spiele es für die Rechtmäßigkeit der Abstufung keine Rolle, ob in anderen Kommunen Straßen fehlerhaft eingestuft seien. Jedes andere Verständnis würde dazu führen, dass das Land und der Landkreis Straßenbaulastträger der abgestuften Strecken blieben sowie die hiermit verbundenen Lasten tragen müssten statt der an sich zuständigen Kommune, die dann gegenüber anderen Gemeinden, in deren Gebiet die Straßen in rechtmäßiger Weise eingestuft seien, bevorzugt wäre.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 25. September 2014 – 1 K 40/14.KO











