Mit der Kamera im Auto

Wird eine Kamera dazu genutzt, um andere Verkehrsteilnehmer zu beobachten und im Falle des Begehens von Verkehrsordnungswidrigkeiten hiervon Beweisdokumentationen anzufertigen, stellt das keine Wahrnehmung berechtigter Interessen im Sinne des § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG dar.

Mit der Kamera im Auto

So das Verwaltungsgericht Göttingen in dem hier vorliegenden Fall eines Mannes, der im Laufe der vergangenen Jahre ca. 50.000 Verkehrsordnungswidrigkeiten bei den zuständigen Stellen angezeigt hat. In seinem Pkw sind an Front- und Heckscheibe Kameras installiert, mit denen er den vorausfahrenden und nachfolgenden Straßenverkehr aufzeichnen kann. Nachdem der Mann zum wiederholten Mal Anzeigen von Verkehrsordnungswidrigkeiten unter Beifügung von Bildaufnahmen erstattet hat, ist gegen ihn unter Anordnung der sofortigen Vollziehung eine datenschutzrechtliche Anordnung erlassen worden, alle gespeicherten Aufnahmen zu vernichten und sicherzustellen, dass eine Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten anderer Verkehrsteilnehmer mit den Videokameras anlässlich der widmungsgemäßen Nutzung von öffentlichen Verkehrsflächen ausgeschlossen ist. Dagegen hat sich der Antragsteller vor dem Verwaltungsgericht gewehrt. Er argumentierte, sich die Kameras angeschafft zu haben, nachdem er diverse Male Opfer von Straftaten geworden sei. Die Kameras würden dem Selbst- und Eigentumsschutz sowie einer diesbezüglichen Beweissicherung dienen.

In seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Göttingen ausgeführt, dass der Betrieb der Kameras in dieser Art und Weise einen datenschutzrechtlichen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 BDSG darstellt. So liegt weder eine Einwilligung der Betroffenen vor, noch ergibt sich eine Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten aus dem Gesetz. Lediglich unter den Voraussetzungen des § 6b BDSG, der den allgemeinen Zulässigkeitsnormen als lex specialis vorgeht, ist die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen zulässig.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts liegt in der Beobachtung anderer Verkehrsteilnehmer und im Falle des Begehens von Verkehrsordnungswidrigkeiten der Anfertigung von Beweisdokumentationen keine Wahrnehmung berechtigter Interessen. Der Antragsteller verfolgt mit dieser Praxis keine schützenswerten eigenen Interessen, sondern schwingt sich zum Sachwalter öffentlicher Interessen auf. Das Verwaltungsgericht betont, dass die öffentliche Aufgabe der Gewährleistung eines gesetzeskonformen Straßenverkehrs ausschließlich den Straßenverkehrsbehörden und der Polizei obliegt, nicht aber privaten Dritten.

Mit der steigenden Anzahl von Übergriffen und Eigentumsdelikten fühlen sich immer mehr Menschen dazu genötigt, sich und ihr Eigentum zu schützen: Eine Möglichkeit sind hier Überwachungskameras. Doch bei ihrer Installation sind einige Richtlinien zu befolgen. So betont das Verwaltungsgericht, dass zwar die private Videoüberwachung grundsätzlich der Ausnahme für persönliche und familiäre Tätigkeiten unterfällt. Aber wenn öffentliche Räume, zum Beispiel Teile einer Straße oder ein Nachbargrundstück miterfasst werden, dient sie nicht mehr „ausschließlich“ persönlicher oder familiärer Tätigkeit, mit der Folge der Anwendbarkeit des Bundesdatenschutzgesetzes. Daher weisen seriöse Hersteller einer Überwachungskamera auf die Grenzen der Benutzung hin oder sind so verantwortungsbewusst, dass sie ihre Produkte nicht an Privatpersonen verkaufen. So wird z.B. auf der Internetseite „alarm.de“ offen kommuniziert, dass ein Verkauf von Überwachungskameras nur an andere Händler bzw. Freiberufler stattfindet. Es wird bei den Überwachungskameras auf die Seriosität im Einsatz Wert gelegt, damit z.B. eine solche Benutzung wie in dem hier vorliegenden Fall nicht vorkommt. Interessierte Privatpersonen werden auf den örtlichen Einzelhandel verwiesen, durch die eine fachkundige Beratung stattfinden kann.

Verwaltungsgericht Göttingen, Beschluss vom 12. Oktober 2016 – 1 B 171/16