Ein Planfeststellungsbescheid missachtet keine Vorschriften, deren Überprüfung eine anerkannte Umweltschutzvereinigung zum Bau eines Wasserkraftwerkes verlangen könnte, wenn die Auswirkungen des Vorhabens auf Umweltbelange ausreichend geprüft worden und die durchgeführte Umweltverträglichkeitsvorprüfung den gesetzlichen Anforderungen genügt.

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Koblenz in dem hier vorliegenden Fall die Klage des Bundes für Umwelt und Naturschutz (BUND) gegen den Bau eines Wasserkraftwerkes bei Bad Ems an der Lahn abgewiesen. Ein Energieunternehmen beabsichtigt, in Bad Ems an der Lahn bei der Insel Silberau („Kalkspitze“) eine Wasserkraftanlage (800 kW-Anlage mit einem jährlichen Energieertrag von 3,3 Mio. kWh zur Versorgung von ca. 1.000 Haushalten) zu errichten. In diesem Teil ist die Lahn durch ein ca. 160 m langes Streichwehr staugeregelt. Vor dem Wehr wurde im Jahr 1997 rechtsseitig eine Fischaufstiegsanlage („Raue Rampe“) errichtet. In dem Genehmigungsverfahren brachte der BUND eine Vielzahl von Einwendungen vor. Gleichwohl genehmigte die Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord mit Planfeststellungsbescheid vom 11. Oktober 2012 das Vorhaben. Daraufhin ist vom BUND Klage erhoben worden.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Koblenz missachte der Planfeststellungsbescheid keine Vorschriften, deren Überprüfung eine anerkannte Umweltschutzvereinigung verlangen könne. Die durchgeführte Umweltverträglichkeitsvorprüfung genüge den gesetzlichen Anforderungen, da die Auswirkungen des Vorhabens auf Umweltbelange ausreichend geprüft worden seien. Ferner seien die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulation der Lahn getroffen. So habe die SGD Nord durch entsprechende Nebenbestimmungen die Funktionsfähigkeit der bestehenden Fischaufstiegsanlage (Raue Rampe) gesichert. Zudem trage eine von dem Unternehmen geplante zweite Fischaufstiegsanlage, ein sogenannter Borstenfischpass, dem Fischschutz Rechnung. Durch die Maßnahmen werde die Durchgängigkeit der Lahn insbesondere für die Tierarten Lachs und Aal, ein wichtiges Bewirtschaftungsziel für diesen Fluss, gewährleistet. Durch die technische Konstruktion der Wasserkraftanlage werde der Verlust von einzelnen Tieren, auch von Aalen, soweit wie möglich vermieden. Angesichts dessen führe das Vorhaben zu keiner relevanten Verschlechterung des ökologischen Zustands der Lahn. Der vorgesehene Standort sei für die Nutzung der Wasserkraft, die zu den erneuerbaren Energien gehöre, wegen des bereits bestehenden Wehres geeignet. Berücksichtige man die gesetzliche Verpflichtung zur Förderung solcher Energien, habe die SGD Nord die Wasserkraftanlage zulassen dürfen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 2. Juli 2013 – 1 K 1158/12.KO