Ein gewerblicher Veranstalter braucht nach einem aktuellen Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg für Fahren mit Schlittenhundegespannen im Wald sowohl die Erlaubnis des Waldeigentümers als auch eine Genehmigung der Forstbehörde.

Der Kläger des jetzt vom VGH bietet u.a. mehrstündige Passagierfahrten in Schlitten bzw. Wagen an, die von bis zu sieben Hunden gezogen werden. Er ist der Auffassung, dass diese Nutzung der Waldwege vom freien Betretungsrecht des Waldes umfasst sei und es sich dabei nicht um eine genehmigungspflichtige „organisierte Veranstaltung“ im Sinne des Gesetzes handele. Dieser Rechtsansicht ist der VGH wie schon das erstinstanzlich mit der Sache befasste Verwaltungsgericht Sigmaringen nicht gefolgt.
Nach Auffassung des Mannheimer Verwaltungsgerichtshofs wurde das jedem zustehende Recht, den Wald zum Zwecke der Erholung zu betreten, vom Gesetz um bestimmte Nutzungsarten wie das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Radfahren erweitert, im übrigen sei das Fahren im Wald aber generell und nicht beschränkt auf Kraftfahrzeuge nur mit Zustimmung des Waldeigentümers zulässig.
Die vom Kläger angebotenen Fahrten seien auch „organisierte Veranstaltungen“ und bedürften deswegen zusätzlich der behördlichen Genehmigung. Ob eine solche Veranstaltung vorliege, entscheide sich danach, ob der Erholungszweck noch im Vordergrund stehe und die mit der Veranstaltung verbundenen Auswirkungen nach Umfang und Intensität noch mit dem Grundsatz der Gemeinverträglichkeit vereinbar oder typischerweise geeignet seien, Gefahren oder Beeinträchtigungen für den Naturhaushalt, die Erholung anderer Waldbesucher oder die Waldbewirtschaftung hervorzurufen. Danach seien Ausflüge privater Wandergruppen oder Schulwanderungen genehmigungsfrei, während gewerbliche Veranstaltungen in der Regel genehmigungspflichtig seien. Für den Kläger stehe nicht die Erholungsfunktion im Vordergrund, sondern seine wirtschaftlichen Interessen. Es komme nicht darauf an, dass sich die Kunden oder wie vom Kläger behauptet die Schlittenhunde bei den Fahrten erholten.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 5. März 2009 – 5 S 2398/07