Umweltschäden – und die Konzentrationswirkung eines Planänderungsbeschlusses

Sanierungsentscheidungen werden von der Konzentrationswirkung eines Planänderungsbeschlusses nicht umfasst.

Umweltschäden – und die Konzentrationswirkung eines Planänderungsbeschlusses

Die Konzentrationswirkung eines Planfeststellungsbeschlusses ergibt sich aus § 75 Abs. 1 VwVfG. Sie erstreckt sich nach § 75 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwVfG vor allem auf andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen.

Sie erfasst damit denjenigen Bereich staatlicher Entscheidungen, in denen sich der Gesetzgeber des Mittels vorheriger Kontrolle bedient, sei es eines präventiven Verbots mit Erlaubnisvorbehalt oder eines repressiven Verbots mit Befreiungsvorbehalt. Entscheidungen über Gefahrenabwehr oder – bei eingetretenem Schaden – über dessen Beseitigung oder Kompensation werden hingegen von der Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses nicht erfasst1.

Das Umweltschadensgesetz befasst sich mit der Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden. Dabei sollen Umweltschäden im Sinne der Gefahrenabwehr möglichst vermieden und dort, wo dies nicht mehr möglich ist, weil ein Schaden bereits eingetreten ist, unter Beachtung des Verursacherprinzips saniert werden2. Eine erteilte Zulassung oder Genehmigung schließt die Verantwortlichkeit nach dem Umweltschadensgesetz nicht aus3.

Daher umfasst die Konzentrationswirkung, die einem Planänderungsbeschluss nach § 75 Satz 1 VwVfG zukommt, dann, wenn der Planänderungsbeschluss denjenigen Planfeststellungsbeschluss ändert, in dessen Durchführung ein Umweltschaden entstanden ist, eine Sanierungsanordnung nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 USchadG in Gestalt einer ergänzenden Sanierung nach Anhang II Nr. 1.1.2 RL 2004/35/EG jedenfalls dann nicht, wenn eine Primärsanierung nach Anhang II Nr. 1.1.1 RL 2004/35/EG mit der Durchführung des durch die verschmolzenen Beschlüsse zugelassenen Vorhabens unvereinbar ist, mithin der Ausschluss einer Primärsanierung Voraussetzung für die Durchführung des Vorhabens mit der Folge ist, dass die Durchführung des Vorhabens nur noch eine ergänzende Sanierung zulässt.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21. September 2023 – 10 B 7.23

  1. BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 – 4 A 1075.04, BVerwGE 125, 116 Rn. 466 zu § 9 Abs. 1 Satz 1 LuftVG[]
  2. vgl. BT-Drs. 16/3806 S.19 f.[]
  3. vgl. BVerwG, Urteil vom 21.09.2017 – 7 C 29.15, Buchholz 406.257 USchadG Nr. 1 Rn. 25[]

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