Aus der Verfassungsbeschwerde muss deutlich werden, inwieweit durch die angegriffenen Maßnahmen das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll. Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits vor, so ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben zu begründen1.
Nicht anders als bezüglich der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss sich die Begründung der Verfassungsbeschwerde auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auseinandersetzen, wenn deren Orientierungs- und Leitfunktion2 für die Auslegung des als verletzt gerügten Grundrechts bedeutsam ist3.
Die Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung ist insbesondere erforderlich, wenn mit der Verfassungsbeschwerde gerade geltend gemacht wird, die angegriffenen innerstaatlichen Regelungen und ihre Anwendung durch die Gerichte in den angegriffenen Entscheidungen stünden mit den Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht in Einklang. In diesem Fall ist zudem darzulegen, dass in diesem Fall der konventionsrechtlich eröffnete Ermessensspielraum des Staates überschritten ist.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 29. Januar 2020 – 1 BvR 2715/18
- vgl. BVerfGE 130, 1, 21 m.w.N.[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.09.2018 – 2 BvR 745/18, Rn. 41; siehe auch BVerfGE 141, 186, 218 Rn. 73 m.w.N.[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.09.2014 – 2 BvR 1795/14, Rn. 6 sowie BVerfG, Beschluss vom 06.09.2019 – 1 BvR 1763/18, Rn. 5[↩]
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- Nachrichten: USA-Reiseblogger











