CFD-Anbieter müssen die Nachschusspflicht für Privatanleger in ihren Geschäftsbedingungen ausdrücklich und bedingungslos ausschließen.
Darauf hat die BaFin in einer Pressemitteilung vom 29. November 2017 noch einmal hingewiesen und auf die Veröffentlichung der „Leitlinien für den Handel mit finanziellen Differenzkontrakten (Contracts for Difference – CFDs)“ aufmerksam gemacht. Mit einer Allgemeinverfügung hatte die BaFin bereits am 8. Mai 2017 den Anlegerschutz die Vermarktung, den Vertrieb und den Verkauf von CFDs beschränkt. Begründet wurde das mit Bedenken für den Anlegerschutz. Bis zum 10. August 2017 bestand noch eine Art Karenzfrist. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Privatanlegern keine neuen CFD-Kontrakte mit Nachschusspflicht mehr angeboten werden. Mit den Leitlinien wird nach Mitteilung der BaFin den Händlern aufgezeigt, wie diese ihre Vertragsbedingungen dementsprechend anpassen können.
Für andere Produkte, die wirtschaftlich einem CFD mit einem Währungspaar als Basiswert entsprechen (z. B. gehebelte Forex-Produkte), gilt eine Hebelbeschränkung auf maximal 50. Die National Futures Association (NFA) hat im Auftrag der Commodity Futures Trading Commission (CFTC) die zulässigen Hebel bei Forex Produkten mit besonders volatilen Basiswerten darüber hinaus auf 20 beschränkt. Darüber wird nicht jeder Forex-Trader begeistert sein. Besonders diejenigen, die mit ihrem eigenen Geld traden und dabei so große Gewinne generieren, dass sie davon leben können, sog. Forex Daytrader, möchten ja das Optimum herausholen. Diese Daytrader verfügen oft über umfangreiche Kenntnisse, so dass sie sich als professionelle Trader betrachten.
Nach Auffassung der BaFin steht der Schutz der Privatanleger im absoluten Vordergrund. So stehen die Produktanbieter, deren Geschäftsmodelle auf dem Vertrieb von Produkten beruhen, die den Privatanleger jederzeit in den wirtschaftlichen Ruin treiben können, immer hinter den Verbraucherinteressen zurück.
Andererseits soll jeder Privatanleger sein eigener Herr bleiben und unter Berücksichtigung seiner individuellen Lebenssituation und Finanzlage über die für ihn geeignete Anlagen selbst entscheiden. So bleibt der Handel von CFDs mit Nachschusspflicht für den Privatanleger nicht völlig versperrt: Es besteht die Möglichkeit, dass sich ein Privatkunde als professioneller Kunde einstufen lässt. Damit steht ihm dann der Zugang zu unlimitierten CFDs offen. Maßgebend ist nach § 31a Abs. 7 Satz 2 WpHG für die Hochstufung zum professionellen Kunden, dass er aufgrund seiner Erfahrungen, Kenntnisse und seines Sachverstandes in der Lage ist, eine Anlageentscheidung zu treffen und die damit verbundenen Risiken angemessen zu beurteilen. Mindestens zwei der in § 31a Abs. 7 Satz 3 Nummer 1 – 3 WpHG genannten Kriterien sind zu erfüllt, damit eine Änderung der Einstufung möglich ist. Erfüllt ein Privatkunde z.B. das Kriterium zum Handelsumfang nach § 31a Abs. 7 Satz 3 Nummer 1 WpHG und auch das Kriterium zum Guthaben nach § 31a Abs. 7 Satz 3 Nummer 2 WpHG, kann er sich zum professionellen Kunden hochstufen lassen. Das Gleiche gilt, wenn er eine entsprechende berufliche Erfahrung nach § 31a Abs. 7 Satz 3 Nummer 3 WpHG sowie einen bestimmten Handelsumfangs nach § 31a Abs. 7 Satz 3 Nummer 3 WpHG vorweisen kann. Dann ist eine Hochstufung möglich, ohne dass der Kunde dabei über ein Bankguthaben und Finanzinstrumente im Wert von mehr als 500.000 Euro verfügen muss. Denn bei einem solchen Anleger wird vorausgesetzt, dass er aufgrund seiner Erfahrungen, Kenntnisse und seines Sachverstandes in der Lage ist, die unkalkulierbaren Risiken eines CFDs angemessen beurteilen und finanziell tragen kann.











