Es handelt sich nicht um einen sittenwidrigen Kaufvertrag, solange zwischen dem Kaufpreis und dem Wert von Diamantohrringen kein grobes und besonders auffälliges Missverhältnis besteht.
Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Hamm in dem hier vorliegenden Fall die Klage auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages abgewiesen. In Zeiten von Niedrigzinsen ist es nicht mehr lukrativ, sein Geld auf herkömmliche Art anzulegen. Wer sein Vermögen dennoch gewinnbringend anlegen möchte, sucht nach Alternativen. Ähnlich wie Gold ist auch eine Anlage in Diamanten unabhängig von Kursschwankungen und Inflation. So gelten Anlagediamanten als sichere krisenfeste Investition.

Sachverhalt[↑]
In diesem Fall hatte der Kläger aus Dötlingen auch Diamanten als Wertanlage erworben. Bei einem Juwelier aus Münster kaufte er im Jahr 2011 zwei Diamantohrringe als Pärchen. Gerade durch diese Pärcheneigenschaft besitzen die Ohrringe eine werterhöhende Eigenschaft, wenn die Steine in den Klassifizierungskategorien und in optischer Hinsicht gut zusammenpassen. Mit der Aushändigung zweier internationaler Expertisen als Pärchen sind die Ohrringe an den Kläger für einen Kaufpreis von 268.000 Euro verkauft worden. Der Kläger ließ weitere Expertiesen einholen, die in den ihm verkauften Ohrringen kein wertsteigerndes Pärchen sahen. Vielmehr handele es sich um Ohrringe von schlechterer Qualität und üblicherweise für 130.000 bis 160.000 Euro zu erwerben. Das veranlasste den Kläger zu dem Schluss, von der Beklagten über den Markt- und Verkaufswert der Schmuckstücke getäuscht worden zu sein. Er hat deswegen die Anfechtung des Kaufvertrages erklärt und diesen aufgrund eines Missverhältnisses zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem Wert der Ohrringe zudem als sittenwidrig und damit nichtig angesehen. Nachdem das Landgericht Münster die Klage in erster Instanz abgewiesen hatte, hat der Kläger sein Ziel vor dem Oberlandesgericht Hamm weiterverfolgt.
Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm[↑]
In seiner Entscheidung hat das Oberlandesgericht Hamm ausgeführt, dass der Kläger bereits nicht habe nachweisen können, dass es sich bei den in den Ohrringen verarbeiteten Diamanten um kein Pärchen handle. Vielmehr habe der vom Gericht beauftragte Sachverständige festgestellt, dass die Steine nach den maßgeblichen Expertisen internationaler Institute ein Pärchen seien, weil sie in den Klassifizierungskategorien und auch optisch gut zusammenpassten. Schließlich gehe ein vom Kläger vorgelegtes Privatgutachten ebenfalls von der Pärchen-Eigenschaft der Steine aus, auch wenn es deswegen nur einen geringeren Preisaufschlag als gerechtfertigt ansehe.
Darüber hinaus sei der Kaufvertrag nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm auch nicht sittenwidrig. Zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem Wert der Ohrringe bestehe kein grobes, besonders auffälliges Missverhältnis. Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens könne nicht festgestellt werden, dass der von den Parteien vereinbarte Kaufpreis deutlich über denjenigen Preisen liege, die andere Händler im Jahre 2011 für dieselben Ohrringe verlangt hätten. So habe der Sachverständige den Herstellungspreis auf 102.000 Euro geschätzt, hinzu kämen Verkaufsaufschläge des Herstellers und Endhändlers. Dabei könne ein Händler auch einen Aufschlag in Höhe des gezahlten Einkaufspreises veranschlagen.
Aus diesen Gründen ist die Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrages abgewiesen worden.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 8. November 2016 – 7 U 80/15 (anhängig beim BGH, VIII ZR 280/16)











