Dokumenteninkasso – und die nicht erreichbare Inkassobank

Das Risiko, dass die vom Auftraggeber der Einreicherbank im Rahmen eines Dokumenteninkassos als Inkassobank vorgegebene Bank an der – ebenfalls vom Auftraggeber vorgegebenen – Anschrift tatsächlich keine Niederlassung unterhält, sodass der von der Einreicherbank an diese Anschrift weitergeleitete Inkassoauftrag nicht bei der benannten Inkassobank eingeht, trägt nicht die Einreicherbank, sondern der Auftraggeber. Eine Pflichtverletzung der Einreicherbank liegt in einem solchen Fall nicht darin, dass diese tatsächlich kein Unterauftragsverhältnis nach § 664 Abs. 1 Satz 2 BGB mit der vom Auftraggeber vorgegebenen Inkassobank begründet.

Dokumenteninkasso – und die nicht erreichbare Inkassobank

Die Angaben, die nach Art. 4 Buchst. b iv. ERI 522 über die Inkassobank im Inkassoauftrag enthalten sein sollten, dienen nicht dazu, eine Überprüfung der Identität der Inkassobank durch die Einreicherbank zu ermöglichen, sondern dazu, den Auftrag ohne Rückfragen ausführen zu können und unklare Weisungen zu verhindern.

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall nimmt die Einreicherin, ein mittelständisches Chemieunternehmen, die beklagte Bank auf Zahlung von Schadensersatz wegen eines angeblich pflichtwidrig ausgeführten Dokumenteninkassoauftrags in Anspruch. Die Einreicherin schloss im Jahr 2023 mit einem sich als I. Inc. ausgebenden kanadischen Unternehmen (Importeur) einen Vertrag über die Lieferung von 98.400 kg Sodium Hydrogencarbonat nach M. zum Preis von 103.320 €. Die Abwicklung des Vertrags sollte im Wege des „cash against documents“ erfolgen. Die Einreicherin beauftragte die Einreicherbank mit der Durchführung des Dokumenteninkassos. Im zugehörigen Antragsformular vom 20.03.2023, das für die Abwicklung auf die Einheitlichen Richtlinien für Inkassi in der gültigen Fassung verweist (ERI 522), ist entsprechend den Angaben der Einreicherin eine Inkassobank angegeben. Mit E-Mail vom 27.03.2023 bat eine Mitarbeiterin der Einreicherbank die Einreicherin im Hinblick auf das Auseinanderfallen des Sitzes des Importeurs und der Inkassobank um Überprüfung der Angaben zur Inkassobank. Eine Mitarbeiterin der Einreicherin bestätigte mit E-Mail vom gleichen Tag die im Antragsformular angegebene Bank als Inkassobank und gab zusätzlich die ihr vom Importeur mitgeteilte angebliche Adresse der Bank in New York an. Noch am gleichen Tag fragte die Mitarbeiterin der Einreicherbank die Einreicherin per E-Mail, ob der Bezogene jemanden in New York habe, der die Dokumente dort abhole, wenn die Einreicherbank die Dokumente nach New York versende. Einen Tag später, am 28.03.2023, teilte die Einreicherin der Einreicherbank per E-Mail mit, folgende Information vom Importeur erhalten zu haben: „I can confirm that the bank information – I provided is correct. Although our headquarters are in Canada, we have significant operations in the USA. It is normal for us to make payment via USA bank.“ Daraufhin bestätigte die Einreicherbank gegenüber der Einreicherin, dass sie die Inkassodokumente an die genannte Adresse in New York via DHL versenden werde. Die Einreicherin erhob hiergegen keine Einwände. Beiden Parteien war unbekannt, dass die Bank unter der angegebenen Adresse in New York keine Niederlassung unterhält. Die Inkassodokumente wurden an der von der Einreicherin benannten Adresse in New York an eine unbekannte Person übergeben. Anschließend wurde mit den Dokumenten die Herausgabe der Waren in M. erreicht. Eine Zahlung an die Einreicherin erfolgte allerdings nicht. Die Einreicherin macht die Einreicherbank für den Zahlungsausfall verantwortlich, weil diese ihre Pflichten aus dem Dokumenteninkassoauftrag verletzt habe, indem sie die Herausgabe der Dokumente ohne Zahlung ermöglicht habe.

Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Leipzig hat die auf Zahlung von 103.320 € nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen1, das Oberlandesgericht Dresden die Berufung der Einreicherin zurückgewiesen2. Und der Bundesgerichtshof hat nun auch die Revision der Einreicherin als unbegründet zurückgewiesen; das Oberlandesgericht Dresden habe zu Recht angenommen, dass der Einreicherin kein Anspruch auf Schadensersatz aus § 280 Abs. 1 BGB zustehe, weil die Einreicherbank ihre Pflichten aus dem Dokumenteninkassoauftrag nicht verletzt habe:

Die Einreicherbank hat keine Hauptleistungspflicht aus dem Dokumenteninkassoauftrag verletzt.

Der der Einreicherbank als Einreicherbank von der Einreicherin erteilte Inkassoauftrag ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstleistungscharakter im Sinne der §§ 675, 611 BGB3. Er verpflichtet die Einreicherbank, Inkassoauftrag und -dokumente an die Inkassobank weiterzuleiten4 und einen von der Inkassobank etwa erhaltenen Inkassoerlös gemäß § 675 i.V.m. § 667 BGB bzw. gemäß Art. 16 Buchst. a ERI 522 an den Auftraggeber herauszugeben5.

Die Inkassobank, an die die Einreicherbank durch einen Unterauftrag im Sinne des § 664 Abs. 1 Satz 2 BGB Inkassoauftrag und -dokumente weiterleitet, wird nicht im Pflichtenkreis der Einreicherbank tätig und ist dementsprechend keine Erfüllungsgehilfin der Einreicherbank6. Denn der der Einreicherbank erteilte Inkassoauftrag umfasst nicht die Verpflichtung zur Durchführung des gesamten Inkassos7. Einen Erfolg, mithin die Herbeiführung der tatsächlichen Zahlung durch den Bezogenen, schuldet weder die Einreicherbank noch die von ihr unterbeauftragte Inkassobank8. Der Inhalt des der Einreicherbank gemäß §§ 675, 611 BGB vom Auftraggeber erteilten Inkassoauftrags und des der Inkassobank nach § 664 Abs. 1 Satz 2 BGB von der Einreicherbank erteilten Unterauftrags ist inhaltlich identisch9. Die Hauptpflicht der mit dem Dokumenteninkasso beauftragten Banken (Einreicherbank und Inkassobank) besteht darin, zu versuchen, die Zahlung durch den Bezogenen gegen Vorlage der Dokumente herbeizuführen10. Eine Gewähr für die Akzeptierung der Dokumente und für die Zahlung durch den Bezogenen übernehmen die in das Dokumenteninkasso einbezogenen Banken demgegenüber nicht11.

Die Einreicherbank hat ihre Hauptpflichten aus dem Inkassoauftrag folglich zunächst erfüllt, wenn sie Inkassoauftrag und Inkassodokumente an die Inkassobank weitergeleitet hat12. Sie muss die Inkassobank dabei grundsätzlich sorgfältig auswählen13. Kommt die Einreicherbank dieser Sorgfaltspflicht nicht nach, haftet sie gegenüber dem Auftraggeber gemäß § 664 Abs. 1 Satz 2 BGB für ein Verschulden bei der Auswahl der Inkassobank14.

Ein solches Auswahlverschulden der Einreicherbank kommt indes nur dann in Betracht, wenn der Auftraggeber der Einreicherbank die Einschaltung einer bestimmten Inkassobank nicht ausdrücklich vorgegeben hat15. Gibt der Auftraggeber der Einreicherbank eine Inkassobank vor, hat sich die Einreicherbank an die ihr im Rahmen des Auftrags erteilten Vorgaben zu halten16. Das steht im Einklang mit der – von den Prozessparteien vorliegend wirksam in den zwischen hnen geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag einbezogenen – Regelung des Art. 5 Buchst. d Satz 1 ERI 522, wonach die Einreicherbank „die vom Auftraggeber benannte Bank“ als Inkassobank damit betraut, die Weisungen des Auftraggebers auszuführen.

Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Einreicherbank aus dem ihr erteilten Inkassoauftrag keine Hauptleistungspflicht verletzt. Sie ist ihrer Verpflichtung nachgekommen, den von der Einreicherin erteilten Inkassoauftrag nebst Dokumenten an die ihr vorgegebene Inkassobank weiterzuleiten. Entgegen der Auffassung der Revision erschöpft sich die Verpflichtung der Einreicherbank bei Würdigung der hier gegebenen Gesamtumstände in dieser Tätigkeit. Den tatsächlichen Eingang von Inkassoauftrag und -dokumenten bei der von der Einreicherin benannten Inkassobank und den damit verbundenen Abschluss eines Unterauftrags nach § 664 Abs. 1 Satz 2 BGB mit der Inkassobank schuldete die Einreicherbank vorliegend nicht.

Die Einreicherin hat der Einreicherbank die Inkassobank ausweislich des Auftragsformulars vom 20.03.2023 ausdrücklich vorgegeben. Mit E-Mail vom 27.03.2023 teilte sie der Einreicherbank eine genaue Adresse der angeblichen Inkassobank in New York mit, an welche Auftrag und Dokumente weitergeleitet werden sollten.

Mit weiterer E-Mail vom 28.03.2023 bestätigte die Einreicherin der Einreicherbank schließlich, dass die angegebene Bank in New York richtig sei. Damit hat die Einreicherin der Einreicherbank die Inkassobank gemäß Art. 5 Buchst. d Satz 1 ERI 522 unmissverständlich vorgegeben, sodass die Einreicherbank gemäß der erteilten Weisung verpflichtet war, Inkassoauftrag und -dokumente an die ihr mitgeteilte Anschrift in New York weiterzuleiten. Diese Pflicht hat die Einreicherbank erfüllt, indem sie den Kurierdienst DHL beauftragt hat, Inkassoauftrag und -dokumente direkt an die ihr von der Einreicherin mitgeteilte Anschrift in New York zu übersenden. Eine solche direkte Übersendung war der Einreicherbank gemäß Art. 5 Buchst. e ERI 522 gestattet. Da die von der Einreicherin als Inkassobank vorgegebene Bank international allgemein bekannt ist, bestand für die Einreicherbank kein Anlass, von einem Direktversand Abstand zu nehmen und die Dokumente stattdessen über eine zwischengeschaltete Korrespondenzbank zu versenden17.

Entgegen der Ansicht der Revision hat sich die Einreicherbank nicht etwa deswegen pflichtwidrig verhalten, weil sie tatsächlich kein Unterauftragsverhältnis im Sinne von § 664 Abs. 1 Satz 2 BGB mit der von der Einreicherin als Inkassobank vorgegebenen Bank begründet, sondern lediglich einen „bloßen Substitutionsversuch“ vorgenommen hat. Einreicherbank und Inkassobank treten vor der Übersendung von Inkassoauftrag und -dokumenten in der Regel nicht in Kontakt. Die Unterbeauftragung mit dem Inkasso wird von der Inkassobank als Substitutin regelmäßig erst mit der Entgegennahme des von der Einreicherbank weitergeleiteten Inkassoauftrags konkludent angenommen18. Das Risiko, dass die von der Einreicherin als Inkassobank vorgegebene Bank an der – ebenfalls von der Einreicherin vorgegebenen Anschrift tatsächlich keine Niederlassung unterhält, sodass der von der Einreicherbank als Einreicherbank an diese Anschrift weitergeleitete Inkassoauftrag nicht bei der benannten Inkassobank eingeht, trägt nicht die Einreicherbank, sondern die den Auftrag erteilende Einreicherin. Denn diese hat der Einreicherbank die nicht existierende Anschrift der Bank in New York mitgeteilt und auf Nachfrage der Einreicherbank ausdrücklich bestätigt. Vor dem Hintergrund der Korrespondenz der Prozessparteien vom 27./28.03.2023 kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Parteien konkludent vereinbart haben, die Einreicherbank übernehme nicht nur die Tätigkeit der Weiterleitung von Inkassoauftrag und -dokumenten, sondern verpflichte sich gegenüber der Einreicherin zugleich, dafür zu sorgen, dass die Sendung tatsächlich bei der benannten Inkassobank in New York eingeht und diese im Wege der Substitution den Inkassoauftrag ausführt. Der Abschluss des mit einem solchen Eingang bei der Inkassobank regelmäßig zustande kommenden Unterauftragsverhältnisses im Sinne von § 664 Abs. 1 Satz 2 BGB zwischen Einreicher- und Inkassobank war von der Einreicherbank vorliegend folglich nicht geschuldet. Die Beantwortung der von der Revision aufgeworfenen Frage, ob der Abschluss eines Unterauftragsverhältnisses zwischen der Einreicherbank und der von der Einreicherin als Inkassobank benannten Bank in New York unmöglich im Sinne des § 275 Abs. 1 BGB war, ist daher nicht entscheidungserheblich und kann offenbleiben.

Die Einreicherbank hat gegenüber der Einreicherin auch keine Rückfrage, Aufklärungs- oder Hinweispflicht aus dem Inkassoauftrag verletzt.

Die Einreicherbank ist grundsätzlich nicht zur Aufklärung oder Beratung des Auftraggebers verpflichtet. Lediglich wenn sie Kenntnis von konkreten Gefahren hat, muss sie ihren Auftraggeber warnen oder aufklären19. Bei unvollständigen oder unklaren Weisungen des Auftraggebers kann überdies eine Pflicht zur Rückfrage beim Auftraggeber bestehen20.

Die Einreicherbank hat keine dieser Pflichten verletzt.

Entgegen der Auffassung der Revision war die Einreicherbank vorliegend insbesondere nicht verpflichtet, die von der Einreicherin angegebene Adresse der Bank in New York selbst zu überprüfen. Die Einreicherbank hat die Einreicherin mit EMail vom 27.03.2023 ausdrücklich um Überprüfung der Angaben zur Inkassobank gebeten, woraufhin die Einreicherin der Einreicherbank die angebliche Adresse der Bank in New York mitteilte. Auch auf weitere Nachfrage der Einreicherbank bestätigte die Einreicherin die zur Inkassobank gemachten Angaben. Vor diesem Hintergrund bestand für die Einreicherbank kein Anlass, bei der Einreicherin erneut nachzufragen, oder, wie die Revision meint, eigene Recherchen bezüglich der Anschrift der Bank in New York durch Nutzung des SWIFT-Systems oder des Internets vorzunehmen.

Entgegen der Ansicht der Revision folgt aus Art. 4 Buchst. b iv. ERI 522 nichts anderes. Nach dieser Regelung sollte ein Inkassoauftrag Einzelheiten über die etwaige vorlegende Bank einschließlich des vollständigen Namens, der Postanschrift und gegebenenfalls der Telex, Telefon- und Telefax-Nummern enthalten. Diese Angaben zur Inkassobank dienen – anders als die Revision meint nicht dazu, eine Überprüfung der Identität der Inkassobank durch die Einreicherbank zu ermöglichen, sondern dazu, den Auftrag ohne Rückfragen ausführen zu können und unklare Weisungen zu verhindern21.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 3. Februar 2026 – XI ZR 159/24

  1. LG Leipzig, Urteil vom 05.04.2024 – 2 HKO 2399/23[]
  2. OLG Dresden, Urteil vom 23.09.2024 – 5 U 634/24[]
  3. vgl. Bauer in Kümpel/Mülbert/Früh/Seyfried, Bankrecht und Kapitalmarktrecht, 7. Aufl., Rn. 7.278; T. Fischer in Ellenberger/Bunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl., § 102 Rn. 14; Hopt/Hopt/Binder, HGB, 45. Aufl., (7) Bankgeschäfte, Rn. M1; Canaris, Bankvertragsrecht, 3. Aufl., Rn. 1090; vgl. auch BGH, Urteile vom 14.11.1957 – II ZR 223/56, WM 1958, 222, 224; und vom 01.07.1985 – II ZR 155/84, BGHZ 95, 149, 154, jeweils nur „Geschäftsbesorgungsvertrag“[]
  4. BGH, Urteil vom 14.11.1957, aaO; OLG Frankfurt am Main, WM 2000, 1636, 1638; Bunjes/Pfister in Hellner/Steuer, BuB, 122. Lief., Rn. 5/754 und 5/758; T. Fischer, aaO Rn. 16; MünchKommHGB/Schlieter, 5. Aufl., Band 6, Bankvertragsrecht, I. Das Dokumenteninkasso im Internationalen Handel, Rn. 33[]
  5. T. Fischer, aaO Rn. 17 mwN[]
  6. OLG Frankfurt am Main, WM 2000, 1636, 1638 mwN; MünchKommHGB/Schlieter, 5. Aufl., Band 6, Bankvertragsrecht, I. Das Dokumenteninkasso im Internationalen Handel, Rn. 33 mwN; Hopt/Hopt/Binder, HGB, 45. Aufl., (7) Bankgeschäfte, Rn. M3; T. Fischer in Ellenberger/Bunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl., § 102 Rn. 22; Hakenberg/Rock in Ebenroth/Boujong, HGB, 5. Aufl., Kap. 3. Bankrecht Teil 1. B. IV. Rn. 175[]
  7. vgl. Schlieter, aaO[]
  8. vgl. Bauer in Kümpel/Mülbert/Früh/Seyfried, Bankrecht und Kapitalmarktrecht, 7. Aufl., Rn. 7.278; Bunjes/Pfister in Hellner/Steuer, BuB, 122. Lief., Rn. 5/750; T. Fischer, aaO Rn. 14; Hakenberg/Rock, aaO Rn. 159 und 165; Segna in Langenbucher/Bliesener/Spindler, Bankrechts-Kommentar, 3. Aufl., 10. Kap., Dokumentäre Zahlungen, Rn. 66[]
  9. Schlieter, aaO Rn. 37; T. Fischer, aaO Rn. 21 mwN[]
  10. vgl. Bauer, aaO; Bunjes/Pfister, aaO[]
  11. vgl. T. Fischer, aaO Rn. 14 mwN; Bunjes/Pfister, aaO mwN; Segna, aaO[]
  12. OLG Frankfurt am Main, WM 2000, 1636, 1638; Bunjes/Pfister in Hellner/Steuer, BuB, 122. Lief., Rn. 5/758[]
  13. T. Fischer in Ellenberger/Bunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl., § 102 Rn. 22; Bunjes/Pfister, aaO Rn. 5/759[]
  14. Hakenberg/Rock in Ebenroth/Boujong, HGB, 5. Aufl., Kap. 3. Bankrecht Teil 1. B. IV. Rn. 175; T. Fischer, aaO[]
  15. Bunjes/Pfister, aaO Rn. 5/759; MünchKommHGB/Schlieter, 5. Aufl., Band 6, Bankvertragsrecht, I. Das Dokumenteninkasso im Internationalen Handel, Rn. 29; T. Fischer, aaO; Zahn/Ehrlich/Haas, Zahlung und Zahlungssicherung im Außenhandel, 8. Aufl., Rn. 3/14[]
  16. vgl. BGH, Urteile vom 11.03.1976 – II ZR 116/74, WM 1976, 904, 905; und vom 04.02.1980 – II ZR 119/79, WM 1980, 587, 588; Bunjes/Pfister, aaO Rn. 5/753; Hopt/Hopt/Binder, HGB, 45. Aufl., (7) Bankgeschäfte, Rn. M3; Schlieter, aaO Rn. 30; Segna in Langenbucher/Bliesener/Spindler, BankrechtsKommentar, 3. Aufl., 10. Kap., Dokumentäre Zahlungen, Rn. 65[]
  17. vgl. Bunjes/Pfister in Hellner/Steuer, BuB, 122. Lief., Rn. 5/756; T. Fischer in Ellenberger/Bunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl., § 102 Rn. 16[]
  18. vgl. MünchKommHGB/Schlieter, 5. Aufl., Band 6, Bankvertragsrecht, I. Das Dokumenteninkasso im Internationalen Handel, Rn. 37[]
  19. T. Fischer in Ellenberger/Bunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl., § 102 Rn.19; Hakenberg/Rock in Ebenroth/Boujong, HGB, 5. Aufl., Kap. 3. Bankrecht Teil 1. B. IV. Rn. 168; Heymann/Heymann, HGB, 2. Aufl., VI. Dokumenteninkasso und Dokumentenakkreditiv, Rn. 9, jeweils mwN[]
  20. vgl. Hakenberg/Rock, aaO Rn. 167; Hopt/Hopt/Binder, HGB, 45. Aufl., (7) Bankgeschäfte, Rn. M3; Segna in Langenbucher/Bliesener/Spindler, Bankrechts-Kommentar, 3. Aufl., 10. Kap., Dokumentäre Zahlungen, Rn. 67[]
  21. vgl. Hakenberg/Rock in Ebenroth/Boujong, HGB, 5. Aufl., Kap. R3. Bankrecht Teil 1. B. IV. Rn. 166; MünchKommHGB/Schlieter, 5. Aufl., Band 6, Bankvertragsrecht, I. Das Dokumenteninkasso im Internationalen Handel, Rn. 31; Segna in Langenbucher/Bliesener/Spindler, Bankrechts-Kommentar, 3. Aufl., 10. Kap., Dokumentäre Zahlungen, Rn. 65[]