Besetzungsrüge – und ihre ordnungsgemäße Ausführung

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts1, welcher der Bundesgerichtshof sich angeschlossen hat2, ist eine Besetzungsrüge nur dann zulässig vorgebracht, wenn der Rechtsmittelkläger die seiner Ansicht nach den Mangel begründenden Tatsachen in einer Weise vorträgt, die dem Rechtsmittelgericht eine abschließende Beurteilung ermöglicht.

Besetzungsrüge – und ihre ordnungsgemäße Ausführung

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts1, welcher der Bundesgerichtshof sich angeschlossen hat2, ist eine Besetzungsrüge nur dann zulässig vorgebracht, wenn der Rechtsmittelkläger die seiner Ansicht nach den Mangel begründenden Tatsachen in einer Weise vorträgt, die dem Rechtsmittelgericht eine abschließende Beurteilung ermöglicht.

Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichtshofs, den Inhalt der Geschäftsverteilungspläne zu ermitteln, diese auf einen lediglich vermuteten Fehler hin zu durchsuchen und einen solchen gegebenenfalls festzustellen.

Da die Geschäftsverteilungspläne beim jeweiligen Gericht eingesehen werden können, sind die genannten Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rüge der Partei auch zumutbar.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 4. Oktober 2016 – AnwZ (Brfg) 38/16

  1. vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.01.2013 – 4 B 25/12 7; BVerwG, NVwZ-RR 2016, 428 Rn. 12 mwN[][]
  2. BGH, Beschluss vom 27.03.2014 – AnwZ (Brfg) 57/13 13[][]