Fehlzitate – im engeren und im weiteren Sinne

Die Unterscheidung des Berufungsgerichts zwischen einem „Fehlzitat im engeren Sinne“ und „Fehlzitaten im weiteren Sinne“ entspricht der Differenzierung des Bundesgerichtshofs zwischen vollständig untergeschobenen Fehlzitaten im eigentlichen Sinne und der unrichtigen, verfälschten oder entstellten Wiedergabe von Äußerungen1.

Fehlzitate – im engeren und im weiteren Sinne

Letztere liegt auch vor, wenn der Eindruck erweckt wird, der Zitierte habe sich eindeutig in einem bestimmten Sinne geäußert, obwohl seine Aussage mehrere Interpretationen zulässt und der Zitierende nicht kenntlich macht, dass es sich um seine Interpretation einer mehrdeutigen Aussage handelt.

Maßgebend für die Beurteilung der Frage, ob eine Äußerung zutreffend wiedergegeben wurde oder nicht, ist dabei nicht das vertretbare Verständnis eines Durchschnittslesers oder Durchschnittshörers, sondern das, was der Zitierte gemessen an seiner Wortwahl, dem Kontext seiner Gedankenführung und dem darin erkennbar gemachten Anliegen zum Ausdruck brachte2.

Dementsprechend kann es für die Feststellung einer unrichtigen, verfälschten oder entstellten Wiedergabe einer Äußerung (sog. „Fehlzitat im weiteren Sinne„) zwar erforderlich sein, den Kontext der Gedankenführung oder das erkennbar gemachte Anliegen des sich Äußernden darzulegen. Für die Feststellung eines vollständig untergeschobenen Fehlzitats im eigentlichen Sinne (sog.“Fehlzitat im engeren Sinne„) ist hingegen nur entscheidend, ob der vermeintlich Zitierte die jeweilige Äußerung tätigte.

Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör war im hier entschiedenen Fall auch entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Gericht bei der gebotenen Berücksichtigung des Vortrags der Beklagten zu einer anderen Beurteilung, namentlich dem Nichtvorliegen eines „Fehlzitats im engeren Sinne“, gelangt wäre.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. Dezember 2025 – VI ZR 226/23

  1. vgl. BGH, Teilurteil vom 29.11.2021 – VI ZR 248/18, Kohl-Protokolle I, NJW 2022, 847 Rn. 25[]
  2. vgl. BGH, Teilurteil vom 29.11.2021 – VI ZR 248/18, Kohl-Protokolle I, NJW 2022, 847 Rn. 25 mwN[]