Für das Verfahren über die Ablehnung von Richtern sieht das Gesetz eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nicht vor (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht findet – anders als bei der Revision – keine Nichtzulassungsbeschwerde statt1.
Auch der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet2 und verfassungsrechtlich auch nicht geboten3.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13. April 2018 – IX ZB 18/18
- BGH, Beschluss vom 16.11.2006 – IX ZA 26/06, WuM 2007, 41[↩]
- BGH, Beschluss vom 07.03.2002 – IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff[↩]
- vgl. BVerfGE 107, 395 ff[↩]
Bildnachweis:
- Notar: Peter H | CC0 1.0 Universal











