Nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG wird ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, beim Kindergeld berücksichtigt, wenn es noch nicht das 21. Lebensjahr
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Nachrichten aus Recht und Steuern
Nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG wird ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, beim Kindergeld berücksichtigt, wenn es noch nicht das 21. Lebensjahr
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Wer sich auf Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit bei einem möglichen Arbeitgeber vorstellt, ist auf diesem Weg gesetzlich unfallversichert, entschied jetzt das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt. Das gilt auch, wenn es zunächst nicht zum Abschluss eines Arbeitsvertrages kommt und der Arbeitsuchende noch
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