Das bis September 2012 geltende Beihilferecht des Bundes enthielt keine Rechtsgrundlage, welche die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Arzneimittel auf einen Festbetrag beschränkte.
In drei jetzt vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Verfahren sind die Kläger als Soldaten oder Beamten im Ruhestand Versorgungsempfänger, die
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