Benutzungspflicht eines Radweges

Die Straßenverkehrsbehörde darf eine Radwegebenutzungspflicht durch Aufstellen entsprechender Verkehrszeichen nur dann anordnen, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine bestehende Gefahrenlage für Radfahrer auf der Fahrbahn der Straße vorliegt, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung von Rechtsgütern im Straßenverkehr erheblich

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