Berufsausübungsgesellschaften nach § 3 Satz 1 Nr. 2, § 49 StbG, die in das Steuerberaterverzeichnis eingetragen sind, sind gemäß § 52d Satz 1 und 2 FGO verpflichtet, seit dem 01.01.2023 das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) zu nutzen. Die Wiedereinsetzung in
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