Der untätige Grundschuldgläubiger

Der die Zwangsversteigerung nicht betreibende Grundschuldgläubiger ist nicht aufgrund des durch die Sicherungsabrede begründeten Treuhandverhältnisses mit dem Schuldner verpflichtet, nicht angefallene Grundschuldzinsen in dem Zwangsversteigerungsverfahren geltend zu machen.

Die untätig bleibende Grundschuldgläubigerin Grundschuldgläubigerin hat sich, indem sie auf die Geltendmachung

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