Der Bundesgerichtshof teilt die Auffassung, dass sich der Ausgleichsanspruch eines Versicherungsvertreters, der vor dem Inkrafttreten der Neufassung des § 89b HGB am 5. August 2009 entstanden ist, nach § 89b HGB a.F. beurteilt.
Nach dem in Art. 170 EGBGB zum
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