Nach Art 1 Abs 1 S 1 Nr 1 bis 5 BayLErzGG 1995 hat Anspruch auf das Bayerische Landeserziehungsgeld, wer seine Hauptwohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt seit der Geburt des Kindes, mindestens jedoch fünfzehn Monate, in Bayern hat (Nr 1),
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